Steuern

Fiskus fördert Fitness

Die Beiträge für das Fitnessstudio lassen sich von der Steuer absetzen, wenn zwei bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

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NEUSTADT A. D. W. Abnehmen, mit dem Rauchen aufhören oder Rückenschmerzen lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und Beschwerden.

Viele Menschen nutzen das Angebot eines Fitnessstudios. Was viele nicht wissen: Wer aufgrund einer ärztlich diagnostizierten Krankheit ins Studio geht, kann seinen Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzen.

Darauf weist aktuell der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin. Allerdings müssen dafür zwei Bedingungen erfüllt sein.

Erstens: Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit - zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall - erforderlich sein. Das Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen Amtsarztes.

Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt, kann ein Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt. Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die Mitgliedschaft im Fitnessstudio abgeschlossen wird.

Zweitens: Das Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein Fitnessstudio nur dann, wenn das Training "nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person" stattfindet.

Der Sport muss also regelmäßig unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt - das amtsärztliche Attest und die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine ähnlich fachkundige Person - können die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Übernimmt die Kasse den Mitgliedsbeitrag für das Studio, dürfen die Kosten natürlich nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. (eb)

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