Fundsache

Stalking kein Fall für die Haftpflicht

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Erst trieb der Stalker sein Opfer in Angstattacken und Schlafstörungen, indem er der Frau über Jahre nachstellte und Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz einfach ignorierte.

Schließlich musste die Verfolgte psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen.

Dann verlangte der Mann, dass sein privater Haftpflichtversicherer für den Schadenersatz aufkommt, zu dem er verurteilt wurde. Als sich der Versicherer weigerte, wollte der Stalker ihn verklagen - und dafür Prozesskostenhilfe.

Doch untere Instanzen lehnten das ab, schreibt die "Zeitschrift für Versicherungsrecht" in ihrer aktuellen Ausgabe. Der Stalker gab keine Ruhe und zog bis vor das Oberlandesgericht Oldenburg.

Auch diese Richter gewährten ihm keine Prozesskostenhilfe. Ihre Begründung: Mangelnde Aussicht auf Erfolg. Stalking sei eine "ungewöhnliche und nicht versicherte Betätigung". (akr)

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