TIPP DES TAGES

Warum nicht im Supermarkt werben?

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Ärzte dürfen auch an prominenter Stelle für ihre Praxis werben. Das ist ihnen nach der Musterberufsordnung erlaubt, solange sie weder anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung schalten. Wo sie diese Infos präsentieren, bleibt dabei den Ärzten überlassen - wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Minden zeigt. Im konkreten Fall warb ein Zahnarzt in einem Supermarkt mit Schildern an der Front von Einkaufswagen für seine Praxis mit Praxisdaten, Qualifikation sowie Abbildungen. Die Zahnärztekammer untersagte die Werbung, weil si angeblich aufdringlich und unsachlich sei. Das VG Minden stellte jedoch klar: Nur berufswidrige Werbung ist verboten, nicht aber ein bestimmtes Werbemedium (Az.: 7 K 39/08).

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