Änderungen 2018

6 wichtige Neuregelungen im Bereich Gesundheit

Zum 1. Januar 2018 treten einige gesetzliche Änderungen mit Gesundheitsbezug in Kraft. Hierzu ein Überblick des BMG.

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Neustart: Zu Jahresbeginn ändern sich einige Dinge – auch im Bereich Gesundheit.

Neustart: Zu Jahresbeginn ändern sich einige Dinge – auch im Bereich Gesundheit.

© Olivier Le Moal / stock.adobe.com

BERLIN. In sechs Bereichen sind im Bereich Gesundheit Änderungen beschlossen worden, die zum neuen Jahr in Kraft treten werden, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Sie haben zum Teil auch Einfluss auf den medizinischen Alltag. Dazu gehören etwa neue Beitrags- und Rechengrößen, aber auch eine neue Früherkennung als Kassenleistung.

1. Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte

Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und gegebenenfalls anderer starken Schwankungen unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Basis dafür sind die bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und die Beitragsbemessungsgrenze. Die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt nach BMG-Mitteilung aufgrund des nunmehr vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.

2. Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen

Gesetzlich versicherte Männer im Alter ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta (Ausbuchtung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen. Die Vergütungsregelung hat der Bewertungsausschuss nun beschlossen. Die neue Screening-Leistung kann zum 1. Januar 2018 u. a. von Hausärzten abgerechnet werden, sofern sie über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen.

3. Weiterentwicklung der Krankenhausstatistik

Die amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes wird ab 2018 weiterentwickelt. So soll die Neufassung anderer Merkmale, wie ambulanten Leistungen einen zusätzlichen Informationsgewinn bringen. Zum Ende des Jahres 2019 werden erste Ergebnisse der amtlichen Krankenhausstatistik auf Grundlage der neuen Erhebungen vorliegen.

4. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Der vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) abgesenkt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest.

5. Neue Rechengrößen für GKV und Pflegeversicherung

» Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf jährlich 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro).

» Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 53.100 Euro (2017: 52.200 Euro) bzw. auf monatlich 4.425 Euro (2017: 4.350 Euro).

» Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 3.045 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.695 Euro in den neuen Bundesländern. (2017: 2.975 Euro/2.660 Euro).

6. Saisonarbeiter-Regelung

Für Personen wie Saisonarbeiter, die typischerweise nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren und dann nicht mehr dem deutschen Sozialrecht unterliegen, dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn das Mitglied innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende seiner Beschäftigung seinen ausdrücklichen Beitritt zur GKV erklärt und seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist. Gleichzeitig wird eine gesonderte Kennzeichnung "Saisonarbeitnehmer" eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen gemeldet wird. (run)

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