Abtreibungsgegner darf vor Praxis protestieren

KARLSRUHE (mwo). Ärzte, die Abtreibungen vornehmen, müssen Proteste von Abtreibungsgegnern im näheren Umfeld hinnehmen.

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Mit dem Hinweis auf ein Thema "von wesentlichem öffentlichen Interesse" hat das Bundesverfassungsgericht das Demonstrationsverbot vor einer Arztpraxis aufgehoben.

Mit dem Hinweis auf ein Thema "von wesentlichem öffentlichen Interesse" hat das Bundesverfassungsgericht das Demonstrationsverbot vor einer Arztpraxis aufgehoben.

© Zentrixx / imago

Mit einem am Dienstag in Karlsruhe bekanntgegebenen Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht entsprechende Verbotsverfügungen des Oberlandesgerichts München auf.

Der Abtreibungsgegner hatte sich an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener Frauenarztes aufgestellt. Auf seinen Flugblättern hieß es, der Arzt führe "rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt". Der Zusatz geht auf frühere Gerichtsentscheidungen zurück, wonach Abtreibungsgegner nicht den Eindruck erwecken dürfen, die formal rechtswidrigen Abtreibungen seien kriminell und strafbar.

Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass es nicht um die private, sondern um die berufliche Sphäre des Arztes geht, zudem um ein Thema "von wesentlichem öffentlichen Interesse". Die Äußerungen des Abtreibungsgegners seien wahr, und der Arzt habe nicht dargelegt, dass ihm soziale Ächtung drohe. Daher sei ein komplettes Demonstrationsverbot im Umkreis von einem Kilometer überzogen. Allerdings dürfe die Demonstration nicht zu einem "Spießrutenlauf" für die Patientin werden, erklärten die Karlsruher Richter weiter.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 1745/06

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