Landessozialgericht

Bei Hartz IV: Mehrleistung nur bei Evidenz

Der GKV-Leistungskatalog ist für Empfänger von Arbeitslosengeld II in der Regel das Maß der Dinge.

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MÜNCHEN. Für ihre medizinische Versorgung müssen sich Hartz-IV-Empfänger vorrangig an ihre Krankenkasse halten. Zusätzliche Gelder vom Jobcenter kommen nur bei "unabwendbaren" Kosten in Betracht, wenn die Kasse diese nicht übernimmt, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München entschied. Ohne Nachweise für die Wirksamkeit einer Behandlung scheide dies aus.

Die Klägerin leidet an einer cranio-mandibulären Dysfunktion (CMD). Angesichts vielfacher möglicher Ursachen und Beschwerden ist die Diagnose schwierig, und für viele angebotene Heilverfahren ist die Wirksamkeit nicht nachgewiesen.

Im Streitfall sind verschiedene Beschwerden festgestellt, die die Patientin auf eine CMD zurückführt. Durch ihre Krankheit habe sie zusätzliche Kosten, etwa für Fahrten zu Spezialisten oder für von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlte Medikamente. Hierfür machte sie einen sogenannten Hartz-IV-Mehrbedarf geltend.

Wie nun das LSG München betont, sind für die gesundheitliche Versorgung auch von Hartz-IV-Empfängern vorrangig Krankenkassen zuständig. "Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen" komme darüber hinaus eine Kostenübernahme durch das Jobcenter nur in Betracht, soweit die Kosten "unabwendbar, also unbedingt notwendig sind".

Das sei nur möglich, wenn eine Behandlung medizinisch indiziert ist, was einen Zusammenhang zwischen Erkrankung und der Notwendigkeit der Behandlung voraussetze. Daran aber fehle es hier, so das LSG.

Es sei völlig unklar, ob die von der Patientin gewünschten Behandlungen eine Besserung versprechen. Die Atteste legten vielmehr eine Schmerztherapie nahe, die aber wohl von der Krankenkasse übernommen würde.(mwo)

Bayerisches Landessozialgericht

Az.: L 7 AS 167/17 B ER

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