Homosexualität „heilen“

Bundestag verbietet Konversionstherapien

Eingriffe zur Änderung der sexuellen Orientierung und der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität stehen ab sofort unter Strafe.

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Berlin. Der Bundestag hat eine Entscheidung zum Schutz der sexuellen Orientierung und der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität getroffen und am Donnerstagabend sogenannte „Konversionstherapien“ verboten.

Medizinische Eingriffe, zum Beispiel um Homosexualität „zu heilen“, können damit mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Wer für solche Zwangsbehandlungen wirbt, sie anbietet oder vermittelt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro rechnen.

Das Verbot gilt auch für psychotherapeutische Gespräche, wenn darüber zielgerichtet Einfluss auf die sexuelle Orientierung oder die geschlechtliche Identität eines Betroffenen genommen werden soll. „Das Verbot ist ein wichtiges gesellschaftliches Zeichen an alle, die mit ihrer Homosexualität hadern“, sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Donnerstag nach dem Beschluss des Bundestages.

Mit dem Gesetz, das voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten soll, sind „Konversionsbehandlungen“ an Minderjährigen generell verboten. Bei volljährigen Personen sind die Behandlungen dann verboten, wenn deren Einwilligung auf Zwang, Drohung, Täuschung oder Irrtum beruht. Zudem müssen Behandler über die Schädlichkeit der Behandlung aufklären.

Mit ärztlichem Handeln nicht vereinbar

Anbieter und Vermittler sind ausweislich von Bundestagsdokumenten meist Vereine mit religiösen Hintergründen. Der Weltärztebund hat bereits 2013 erklärt, dass Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit keine Krankheiten seien.

Konversionstherapien seien mithin Menschenrechtsverletzungen und mit ärztlichem Handeln nicht vereinbar. Der Deutsche Ärztetag hat 2014 in Düsseldorf vor negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen gewarnt. Die Folgen reichten von Depressionen, Verlust sexueller Empfindungen und Psychosen bis hin zu einem erhöhten Suizidrisiko.

Nicht von dem Verbot erfasst sind Behandlungen bei Exhibitionismus und Pädophilie. Ausgenommen sind auch Behandlungen, um dem Wunsch eines Menschen zu entsprechen, zum Beispiel männlicher oder weiblicher auszusehen.

2017 hatte sich die damalige große Koalition noch einem Verbot der „Konversionstherapien“ und der Werbung dafür verweigert. Das könnten die Ärztekammern auch in ihren Berufsordnungen regeln, hieß es damals in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen. (af)

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