Gesundheitsministerkonferenz

Corona-Testpflicht in Heimen? Ein bundesweiter Flickenteppich!

Der Schutz vulnerabler Gruppen wird in den Bundesländern nach wie vor unterschiedlich ausgelegt. Das zeigen Testverfahren in der Pflege, die die Länder nun erhoben haben.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Eine Mitarbeiterin nimmt in einem Pflegeheim bei einer Besucherin einen Abstrich für einen Schnelltest zur Erkennung des Coronavirus.

Eine Mitarbeiterin nimmt in einem Pflegeheim bei einer Besucherin einen Abstrich für einen Schnelltest zur Erkennung des Coronavirus.

© Hauke-Christian Dittrich / dpa

Berlin. Der Schutz vulnerabler Gruppen ist ein zentraler Bestandteil der Coronapolitik. Vor den Weihnachtsfeiertagen am 13. Dezember haben die Gesundheitsminister der Länder eine Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen verabredet, die sowohl das Personal als auch die Besucher der Einrichtungen erfassen sollte. Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) hat nun abgefragt, inwieweit die Vorgaben in Landesverordnungen umgesetzt worden sind. Die Ergebnisse streuen ausweislich des der „Ärzte Zeitung“ vorliegenden Ergebnisses breit und sind weit von bundeseinheitlich entfernt.

Ein Beispiel: In Brandenburg besteht, Stand Anfang Februar, keine Testpflicht für Besucher von Altenheimen und Pflegeeinrichtungen. In Thüringen wird dagegen ein tagesaktueller PoC-Test oder ein vergleichbarer Antigentest gefordert. Baden-Württemberg hat zu diesem Punkt keine Angaben gemacht.

Jedes Land testet anders

Die Unterschiede setzen sich auf allen Ebenen fort. Während die meisten Länder im Augenblick landeseinheitlich konkrete Testfrequenzen und -vorgaben für Personal und Besucher haben, macht Rheinland-Pfalz die Testungen von der Sieben-Tage-Inzidenz abhängig. Eine Pflicht zu zwei Tests in der Woche besteht für Beschäftigte und Besucher in Altenheimen dann, wenn die Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt über der des gesamten Bundeslandes liegt. Ansonsten überlässt es das Land den Einrichtungen selbst, wie sie vorgehen wollen.

Mecklenburg-Vorpommern sieht ab einer Inzidenz von 50 zwei Tests pro Woche und Beschäftigtem vor.

Zwei SARS-CoV-2-Tests die Woche oder mehr

Vergleichsweise häufig ist das Modell, die Mitarbeiter zweimal in der Woche zu testen. Das halten Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein so.

Auf drei Tests bestehen Baden-Württemberg, Bayern (ambulant: zwei Tests) und seit dieser Woche Sachsen mit der Zusatzempfehlung, besser täglich zu testen. Einen Test pro Woche verlangt ausweislich seiner Corona-Einrichtungsschutzverordnung das Bundesland Hessen.

Niedersachsen schreibt seit dem 25. Januar sowohl den Mitarbeitern in der stationären als auch in der ambulanten Pflege tägliche Coronatests vor. Davor waren es zwei. Noch einmal anders geht Nordrhein- Westfalen vor. Im bevölkerungsreichsten Bundesland gibt es seit dem 2. November die Vorschrift, das Personal in stationären und ambulanten Einrichtungen jeden dritten Tag zu testen.

Auch Besucher haben Vorgaben

Auch die Regeln für Besucher haben etwas von einem Flickenteppich. Aus den meisten Antworten wird nicht ersichtlich, ob Besucher ausschließlich Angehörige sind oder auch Externe wie Priester, Handwerker, Lieferanten. Zum Zeitpunkt der Abfrage gab es in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen für Besucher keine Testpflicht. In NRW steht die Einführung laut Landesverordnung jedoch bevor.

Die anderen Länder verlangen Tests, die zwischen 24 und 72 Stunden (PCR-Tests) alt sein dürfen und ein negatives Ergebnis ausweisen.

Wie wird überwacht?

Die Gesundheitsämter, die Heimaufsichten, ja sogar die Bundeswehr werden als Garanten für ordnungsgemäße Testverfahren angeführt. In manchen Ländern gibt es Stichproben, andere haben standardisierte Prüfabläufe. Hessen meldet: „Es besteht eine Dokumentationspflicht, die auch überprüft werden soll.“

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