Sicherstellungszuschläge

Das hat der GBA beschlossen

Kliniken auf dem Land, die für die medizinische Versorgung unverzichtbar sind, bekommen künftig Hilfe. Bis zu 80 Kliniken können Sicherstellungszuschläge erhalten - doch welche? Eine Übersicht.

Veröffentlicht:

BERLIN. Künftig könnten bundesweit bis zu 80 Kliniken Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag haben. Das melden der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Die Mitglieder des GBA hatten sich am Donnerstag auf bundeseinheitliche Regelungen zur Zahlung der Zuschläge verständigt.

Sicherstellungszuschläge werden an Krankenhäuser gezahlt, die in dünn besiedelten Gebieten für die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung notwendig sind, die entsprechenden Leistungen aber nicht kostendeckend erbringen können. Bislang erhalten erst vier Kliniken diese zusätzlichen Finanzmittel.

Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag sollen Kliniken haben, die folgende Kriterien erfüllen:

- Versorgungsbedarf: Es muss ein geringer Versorgungsbedarf vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn in einer Region die Bevölkerungsdichte unter 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegt. Das Patientenaufkommen ist so gering, dass die regulären Einnahmen den notwendigen Personal- und Sachbedarf nicht decken können.

- Wohnortnahe Versorgung: Für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung wurden dreißig PKW-Fahrzeitminuten bis zum nächsten Krankenhaus der Grundversorgung zugrunde gelegt. Zur Basisversorgung zählen Leistungen der Inneren Medizin und Chirurgie sowie eine Basisnotfallversorgung. Ein Krankenhaus ist für die Basisversorgung relevant, wenn 5000 Einwohner durch die Schließung des Krankenhauses mehr als 30 PKW-Fahrzeitminuten bis zur nächsten geeigneten Klinik zurücklegen müssten.

- Finanzielle Situation: Wenn eine Klinik in einer Region mit einem geringen Versorgungsbedarf liegt, bei ihrer Schließung die wohnortnahe Versorgung nicht mehr sichergestellt wäre und die Klinik wegen des geringen Versorgungsbedarfs ein Defizit erwirtschaftet, hat sie künftig Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, bis Ende dieses Jahres Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen zu beschließen. "Ob die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge vorliegen, soll jährlich die zuständige Landesbehörde überprüfen."

In Deutschland erreichen laut GBA und GKV-Spitzenverband 99 Prozent der Bevölkerung innerhalb von 30 Autominuten ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung. (chb)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Prävention

Mammografie-Screening: Das sind Hindernisse und Motivatoren

Lesetipps
Ein Hinweisschild mit Bundesadler vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

© Uli Deck/picture alliance/dpa

Update

Urteil

Bundesverfassungsgericht: Triage-Regelung nicht mit Grundgesetz vereinbar