Gesetzesreform

Die zwei Seiten des Mutterschutzes für Ärztinnen

Das Mutterschutzgesetz soll die Mutter und das ungeborene Leben schützen. Doch vielen schwangeren Ärztinnen wird mehr Schutz zuteil, als ihnen lieb ist.

Christiane BadenbergVon Christiane Badenberg Veröffentlicht:
Beschäftigungsverbote schwangerer Ärztinnen gegen deren Willen sollten vermieden werden, mahnt der Marburger Bund.

Beschäftigungsverbote schwangerer Ärztinnen gegen deren Willen sollten vermieden werden, mahnt der Marburger Bund.

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Berlin. Ärztinnen hatten in die Reform des Mutterschutzgesetzes, die 2018 in Kraft getreten ist, große Hoffnungen gesetzt. Doch diese scheinen bislang eher enttäuscht worden zu sein. Das geht aus einer Mitteilung des Deutsche Ärztinnenbundes (DÄB) sowie aus einem Beschluss des Marburger Bund Landesverbandes NRW/Rheinland-Pfalz hervor.

Gefordert wird unter anderem, Best-Practice-Beispiele zu veröffentlichen. Denn in einigen Kliniken scheint es einfacher zu sein Mutterschutz und ärztliche Tätigkeit zu vereinbaren als in anderen.

„Immer noch haben Ärztinnen oft nur die Chance, ihre Schwangerschaft zu verheimlichen, wenn sie einigermaßen normal weiterarbeiten möchten“, kritisiert DÄB-Präsidentin Dr. Christiane Groß. Denn nur in ganz wenigen Kliniken lägen feste Pläne zur Gefährdungsbeurteilung vor, die schwangeren Ärztinnen, die arbeiten möchten, eine Tätigkeit ermöglichten.

MB sieht vorsorglich verhängte Berufsverbote

In einem Beschluss von Ende September fordert der MB-Landesverband NRW/RP, dass Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Schwangeren ausdrücklich vermieden werden sollten. Bislang komme es häufig vor, dass die eigentlich zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Lebens vorgesehenen Gefährdungsbeurteilungen zu einem von Arbeitgeberseite vorsorglich verhängten generellen Berufsverbot für schwangere Ärztinnen führe. Das widerspreche dem eigentlichen Sinn des Gesetzes. Der MB fordert:

  • Individuelle Gefährdungsbeurteilungen müssen vorliegen und unverzüglich individualisiert werden. Bei einem Dissens zwischen Arbeitgeber und Ärztin soll die zuständige Behörde – das Gewerbeaufsichtsamt – innerhalb von 14 Tagen entscheiden.
  • In diesem Zusammenhang sei festzustellen, welche Tätigkeiten – ausschließlich aus ärztlicher Sicht verantwortbar – von der schwangeren Ärztin weiter ausgeübt werden könnten und welche nicht. In die Erarbeitung eines solchen Formulars müssten Ärzte mit entsprechender Expertise einbezogen werden.
  • Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollten Best-Practice-Standardprozesse bei der Beurteilung vorhalten.
  • Mutterschutzregelungen dürften nicht zu Lasten der betroffenen Frauen gehen. Unvermeidliche Einschränkungen, inklusive Verzögerungen bei der Weiterbildung, müssten wirtschaftlich kompensiert werden.
  • Wird ein Tätigkeitsverbot für einzelne Arbeitsfelder verhängt, müssten unverzüglich „alternative im Rahmen der Weiterbildung nützliche Einsatzmöglichkeiten“ ermittelt werden, um Verzögerungen bei der Weiterbildung möglichst zu vermeiden.

Best-Practice-Beispiele müssen kommuniziert werden

„Um jetzt voranzukommen, ist es dringend nötig, Best-Practice-Beispiele von Kliniken für den Umgang mit Gefährdungsbeurteilungen für schwangere Kolleginnen zu sammeln und zu veröffentlichen“, mahnt DÄB-Präsidentin Groß.

Aus ihnen ließen sich Standards ableiten, die Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen als Vorlagen dienen könnten. Derzeit verschärften regionale Unterschiede in der Beurteilung, zum Beispiel durch die genehmigenden Behörden, die Situation schwangerer Ärztinnen zusätzlich, kritisiert sie.

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