Gesetzesreform

Die zwei Seiten des Mutterschutzes für Ärztinnen

Das Mutterschutzgesetz soll die Mutter und das ungeborene Leben schützen. Doch vielen schwangeren Ärztinnen wird mehr Schutz zuteil, als ihnen lieb ist.

Christiane BadenbergVon Christiane Badenberg Veröffentlicht:
Beschäftigungsverbote schwangerer Ärztinnen gegen deren Willen sollten vermieden werden, mahnt der Marburger Bund.

Beschäftigungsverbote schwangerer Ärztinnen gegen deren Willen sollten vermieden werden, mahnt der Marburger Bund.

© Prostock-studio/stock.adobe.com

Berlin. Ärztinnen hatten in die Reform des Mutterschutzgesetzes, die 2018 in Kraft getreten ist, große Hoffnungen gesetzt. Doch diese scheinen bislang eher enttäuscht worden zu sein. Das geht aus einer Mitteilung des Deutsche Ärztinnenbundes (DÄB) sowie aus einem Beschluss des Marburger Bund Landesverbandes NRW/Rheinland-Pfalz hervor.

Gefordert wird unter anderem, Best-Practice-Beispiele zu veröffentlichen. Denn in einigen Kliniken scheint es einfacher zu sein Mutterschutz und ärztliche Tätigkeit zu vereinbaren als in anderen.

„Immer noch haben Ärztinnen oft nur die Chance, ihre Schwangerschaft zu verheimlichen, wenn sie einigermaßen normal weiterarbeiten möchten“, kritisiert DÄB-Präsidentin Dr. Christiane Groß. Denn nur in ganz wenigen Kliniken lägen feste Pläne zur Gefährdungsbeurteilung vor, die schwangeren Ärztinnen, die arbeiten möchten, eine Tätigkeit ermöglichten.

MB sieht vorsorglich verhängte Berufsverbote

In einem Beschluss von Ende September fordert der MB-Landesverband NRW/RP, dass Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Schwangeren ausdrücklich vermieden werden sollten. Bislang komme es häufig vor, dass die eigentlich zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Lebens vorgesehenen Gefährdungsbeurteilungen zu einem von Arbeitgeberseite vorsorglich verhängten generellen Berufsverbot für schwangere Ärztinnen führe. Das widerspreche dem eigentlichen Sinn des Gesetzes. Der MB fordert:

  • Individuelle Gefährdungsbeurteilungen müssen vorliegen und unverzüglich individualisiert werden. Bei einem Dissens zwischen Arbeitgeber und Ärztin soll die zuständige Behörde – das Gewerbeaufsichtsamt – innerhalb von 14 Tagen entscheiden.
  • In diesem Zusammenhang sei festzustellen, welche Tätigkeiten – ausschließlich aus ärztlicher Sicht verantwortbar – von der schwangeren Ärztin weiter ausgeübt werden könnten und welche nicht. In die Erarbeitung eines solchen Formulars müssten Ärzte mit entsprechender Expertise einbezogen werden.
  • Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollten Best-Practice-Standardprozesse bei der Beurteilung vorhalten.
  • Mutterschutzregelungen dürften nicht zu Lasten der betroffenen Frauen gehen. Unvermeidliche Einschränkungen, inklusive Verzögerungen bei der Weiterbildung, müssten wirtschaftlich kompensiert werden.
  • Wird ein Tätigkeitsverbot für einzelne Arbeitsfelder verhängt, müssten unverzüglich „alternative im Rahmen der Weiterbildung nützliche Einsatzmöglichkeiten“ ermittelt werden, um Verzögerungen bei der Weiterbildung möglichst zu vermeiden.

Best-Practice-Beispiele müssen kommuniziert werden

„Um jetzt voranzukommen, ist es dringend nötig, Best-Practice-Beispiele von Kliniken für den Umgang mit Gefährdungsbeurteilungen für schwangere Kolleginnen zu sammeln und zu veröffentlichen“, mahnt DÄB-Präsidentin Groß.

Aus ihnen ließen sich Standards ableiten, die Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen als Vorlagen dienen könnten. Derzeit verschärften regionale Unterschiede in der Beurteilung, zum Beispiel durch die genehmigenden Behörden, die Situation schwangerer Ärztinnen zusätzlich, kritisiert sie.

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Kolumne „Hörsaalgeflüster“

Medizin der Zukunft braucht mehr als Sonntagsreden

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Weltkrebstag 2026

Was es für die optimale Krebsversorgung auf dem Land braucht

Herzinsuffizienz

HFrEF-Therapie: So sieht die optimale Therapie (derzeit) aus

Lesetipps
Eine Frau hält eine Lupe über die Abbildung einer Gebärmutter.

© Gambar / stock.adobe.com

Humane Papillomviren

Nach Impfung: HPV-Screening nur zwei- bis dreimal im Leben?

Ein einbandagierter Fuß

© Patrick Bonnor / stock.adobe.com

Wundheilung

Ulcus cruris venosum: Was für die Kompressionstherapie wichtig ist

Rita Süssmuth steht in ihrem Büro im Deutschen Bundestag.

© Bernd von Jutrczenka/dpa

Nachruf

Rita Süssmuth: Kämpferin gegen Diskriminierung