Eine Rechtsgrundlage für Honorarärzte

Facharztstandard und Fortbildungspflicht - das soll auch für Honorarärzte gelten. Doch die angestrebte Gesetzesänderung steht auf wackeligen Beinen.

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Rechtsbasis für Honorarärzte: Das Psych-Entgeltgesetz soll Mitte 2012 in Kraft treten.

Rechtsbasis für Honorarärzte: Das Psych-Entgeltgesetz soll Mitte 2012 in Kraft treten.

© dpa

BERLIN (sun). Die schwarz-gelbe Koalition unternimmt einen neuen Anlauf, für die Arbeit von Honorarärzten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das geht aus zwei Änderungsanträgen zum sogenannten Psych-Entgeltgesetz hervor, die der "Ärzte Zeitung" vorliegen.

Im wesentlichen wird mit diesem Gesetz das System der Fallpauschalen auch für psychiatrische Krankenhäuser eingeführt.

Mit Änderungen in Paragraf 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und Paragraf 2 der Bundespflegesatzverordnung wird es Kliniken ermöglicht, dass sie "ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärzte erbringen", heißt es in den Anträgen.

Versorgungsqualität soll nicht leiden

Gleichzeitig will die Koalition regeln, dass die Qualität der Behandlung nicht darunter leidet, dass Krankenhäuser Honorarärzte einsetzen. In den Entwürfen heißt es: Die Kliniken müssen sicherstellen, dass die Honorarärzte "für die Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärzte" gelten.

Das erstrecke sich unter anderem auf die Facharztqualifikation für den jeweiligen Tätigkeitsbereich und das Vorliegen des Fortbildungszertifikats der Ärztekammer.

Bisher steht der Einsatz der Honorarärzte auf rechtlich wackeligem Boden. Dabei schließen sie bereits heute häufig Versorgungslücken.

Erste Änderungsanträge scheiterten

Nach Schätzungen des Bundesverbandes der Honorarärzte arbeiten in Deutschland rund 4000 Ärzte hauptberuflich oder in Teilzeit als Honorarärzte. Bereits im Oktober 2011 gab es Pläne, Honorarärzte zu kodifizieren.

Ein entsprechender Änderungsantrag zum Versorgungsstrukturgesetz fand keine Mehrheit in der Koalition. Gesichert ist die Neuerung auch dieses Mal noch nicht: In der Union gebe es noch Beratungsbedarf, hieß es aus Koalitionskreisen.

Das Psych-Entgeltgesetz soll laut Gesundheitsministerium Mitte des Jahres in Kraft treten.

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Kommentare
Dr. Nicolai Schäfer 17.03.201208:23 Uhr

Facharztqualifikation und Fortbildungszertifikat sind unabdingbar

Im April 2011 hat die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein Positionspapier zum Thema Honorarärzte herausgebracht, dem wir uns als Bundesverband der Honorarärzte e.V. anschließen. Das Positionspapier ist über die Internetseiten der BÄK online erhältlich (http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/honoraraerzte_26052011.pdf) Dort heisst es auf Seite 40:

"Ohne abgeschlossene Weiterbildung und dem damit einhergehenden
Facharztstandard ist eine honorarärztliche Tätigkeit nicht möglich."


Weiter auf Seite 42:

"Honorarärzte sind gemäß § 4 der (Muster­)Berufsordnung verpflichtet,
sich fortzubilden. Dies muss auf Verlangen der Ärztekammer in geeig­neter Form nachgewiesen werden können."

Dem ist von unserer Seite (BV-H e.V.) nichts hinzuzufügen und drückt auch den Willen der professionellen Honorarärzte aus, in der Verantwortung für Auftraggeber und Patienten, einen hohen Qualitätsstandard anbieten zu können. Es liegt also v.a. in der Verantwortung von Auftraggebern und den Vermittungsagenturen auf das Vorliegen der Facharztqualifikation und einem entsprechenden Fortbildungszertifikat der Ärztekammern zu achten. Wenn also z.B. aus finanziellen Gründen Nichtfachärzte als Honorarärzte zum Einsatz kommen bzw. von den Kliniken angeworben werden, entspricht das nicht(!) den gemeinsamen Empfehlungen unseres Verbandes und der Bundesärztekammer. Ausnahmen sind lediglich im Bereich der Notfallmedizin möglich, da eine Tätigkeit als Notarzt nicht(!) an die formale Facharztqualifikation gebunden ist (Zusatzbezeichnung Notfallmedizin bzw. Fachkunde ausreichend!). Vergl. www.bv-honoraraerzte.de

Dr. N. Schäfer - BV-H e.V., Berlin

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