Honorarärzte werden gesetzlich verankert

Die schwarz-gelbe Koalition springt den Kliniken zur Seite: Der Honorararzt soll kodifiziert werden. Bereits heute schließen sie Lücken im Klinikalltag - rechtlich ist das wackelig.

Von Sunna Gieseke Veröffentlicht:
Bereits Realität - bald kodifiziert: Honorarärzte in Kliniken

Bereits Realität - bald kodifiziert: Honorarärzte in Kliniken

© Döring / imago

BERLIN. Honorarärzte schließen immer häufiger Lücken bei Personalengpässen in Kliniken und Praxen - bisher auf rechtlich wackeligen Boden. Hier plant die schwarz-gelbe Koalition eine Klärung: Der Honorararzt soll mit dem Versorgungsstrukturgesetz kodifiziert werden. Das geht aus einem Änderungsantrag hervor, der der "Ärzte Zeitung" vorliegt. Dafür soll Paragraf 2 im Krankenhausentgeltgesetz geändert werden. Durch die Änderung werde ausdrücklich gesetzlich verankert, "dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärzte erbringen können", heißt es. Damit will die Koalition vor allem der "Versorgungsrealität" gerecht werden: Diese erfordere - insbesondere in strukturell benachteiligten Räumen - eine flexiblere Möglichkeit der Zusammenarbeit von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten, heißt es in der Begründung des Änderungsantrages.

Die Voraussetzungen, um als Honorararzt zu arbeiten, hat der Gesetzgeber 2007 mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz geschaffen. Das hatte allerdings zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung geführt, ob auch niedergelassene Ärzte in die Kliniktätigkeit eingebunden werden dürften oder ob nur angestellte Ärzte entsprechende Aufgaben übernehmen könnten. Bereits heute arbeiten nach Schätzungen des Bundesverbandes der Honorarärzte in Deutschland rund 4000 Ärzte hauptberuflich oder in Teilzeit als Honorarärzte.

Darüber hinaus will die schwarz-gelbe Koalition das ambulante Operieren von Ärzten ohne Belegarztstatus in Kliniken fördern (wir berichteten). Bisher ist ihnen das nicht erlaubt und Kliniken dürfen sie auch nicht für ambulante Operationen einsetzen. Solche Kooperationen sollen erleichtert werden. Es sei "wünschenswert, die Flexibilisierung der Zusammenarbeit von Krankenhäusern und Vertragsärzten in einer entsprechenden Kooperationsmöglichkeit in Paragraf 115 b gesetzlich zu verankern", heißt es.

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Kommentare
Dr. Nicolai Schäfer 17.03.201207:33 Uhr

Assistenzärzte

Kommentar zum Kommentar

Der Bundesverband der Honorarärzte e.V. hat sich in der Definition des Tätigkeitsgebiets des Honorararztes ganz bewusst an die Definition der Bundesärztekammer angeschlossen. Diese lautet:

Honorarärzte sind Fachärztinnen und Fachärzte, die in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind.

Zur weiteren Präzisierung des Begriffs sollte im Rahmen juristischer Fragen zukünftig von Honorarvertretungsärzte, Honorarbelegärzten, Honorarkooperationsärzten bzw. Honorarkonsiliarärzten gesprochen werden.

Zur Facharztfrage: Es geht ganz sicher nicht darum Assistenzärzte aus Konkurrenzgedanken "abzuschotten"(!), sondern v.a. um (berufs)rechtliche Überlegungen. Der Arzt in Weiterbildung ( = Assistenzarzt) muss stets unter der (formalen) Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes tätig sein. Eine vollständig selbständige Berufsausübung in einem anerkannten Fachgebiet der Medizin ist somit berufsrechtlich nicht möglich. Dies ist aber bei einer honorarärztlichen Tätigkeit in einem Fachgebiet der Medizin unabdingbare Voraussetzung! Auch in Bezug auf die arbeitsrechtliche bzw. sozialrechtliche Stellung als Selbständiger drohen sonst entsprechende Konsequenzen (sog. "Scheinselbständigkeit") für Auftraggeber und Auftragnehmer.

Eine andere Auskunft hat der Kommentator sicher nicht von uns erhalten.

Dr. N. Schäfer - BV-H e.V.

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