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Versorgungsforschung

Für die Physio ist der Rücken kein weites Feld

Wenn's im Kreuz zwickt, sind Tabletten das Mittel der Wahl. Nur die wenigsten Patienten erhalten auch eine Physiotherapie.

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FRANKFURT/MAIN. Rückenschmerzen gehören zu den häufigsten und hartnäckigsten Diagnosen im Hausarzt-Alltag. Therapeutisch dominieren bei dieser Indikation Arzneimittelverordnungen. Dagegen erhalten nur die wenigsten Patienten auch Physiotherapie. Das geht aus aktuellen Zahlen hervor, die das Beratungsunternehmen IMS Health zu Wochenbeginn veröffentlicht hat.

Demnach wurden 2014 von 22,2 Millionen Medikamentenverordnungen mit der Diagnose "Rückenschmerzen" 82 Prozent von Allgemeinärzten ausgestellt, 16 Prozent von Orthopäden. An dritter Stelle der Arztgruppen, die häufiger Arzneimittel mit dem ICD-10-Code M54 rezeptieren, liegen mit weitem Abstand die Neurologen (ein Prozent).

Heilmittelverordnungen führen im Vergleich dazu ein Schattendasein. So ergab eine Betrachtung anonymisierter Behandlungsdaten von 1,7 Millionen Rückenschmerz-Patienten im Zeitraum September 2009 bis August 2014, dass lediglich acht Prozent krankengymnastische Hilfe erhielten. Tendenziell hätten jüngere, privat versicherte Männer in den alten Bundesländern die besten Chancen, eine Physiotherapie verordnet zu bekommen, heißt es.

Als Einflussfaktoren zu Ungunsten einer Physio-Verordnung identifizierten die Marktforscher Erkrankungen wie Herzinsuffizienz, Adipositas oder peripher-arterielle Verschlusskrankheit sowie das Rauchen. Um diese Beobachtung begründen zu können, seien weitere Studien erforderlich. (cw)

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Kommentare
Dr. Michael Pfeifer 26.08.201511:44 Uhr

Für die Physio ist der Rücken kein weites Feld

.... Einflussfaktoren zu Ungunsten der Verordnung einer Physiotherapie.

Sicherlich sind medizinische Kontraindikationen ein Kriterium; oftmals entscheidender dürfte nach meiner Erfahrung aber vor allem der Blick auf die Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und ihren hohen Regressbelastungen bei einer solchen Verordnung sein; insbesondere vor dem Hintergrund einer auf statistischen Vergleichszahlen beruhenden Durchschnittswertbetrachtung, bei der Vieles außer Ansatz bleibt, so etwa auch die Einbeziehung einer Gesamtkostenanalyse.

Dr. Michael Pfeifer
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte MAS&P Mannheim

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