GBA nennt neue Indikationen für Zweitmeinung

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BERLIN (ble). Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Weichen für die Aufnahme von zwei weiteren Indikationen in das Zweitmeinungsverfahren nach Paragraf 73d SGB V gestellt. Künftig sollen behandelnde Ärzte für die medikamentöse Therapie des vorbehandelten, metastasierenden Kolorektalkarzinoms und des metastasierenden oder fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms die Zweitmeinung eines besonders qualifizierten Arztes einholen müssen.

Das gab GBA-Chef Dr. Rainer Hess am Donnerstag in Berlin bekannt. Im GBA sitzen KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Kassen - sowie Patientenvertreter als Beobachter. Der GBA entscheidet über den Leistungskatalog der GKV.

Zu den beiden neuen Indikationen ist jetzt das übliche Stellungnahmeverfahren angelaufen. Eine endgültige Entscheidung könnte im Februar 2010 erfolgen.

Strittig sei zwischen KBV auf der einen, Kassen, DKG und Patientenvertretern auf der anderen Seite, welche Qualifikation der Zweitmeinungsarzt vorweisen muss, so Hess. Konkret geht es um die Mindestzahl an behandelten Patienten.

Mit der Entscheidung erhöht sich die Zahl der Indikationen, für die das mit der Gesundheitsreform 2007 eingeführte Verfahren verbindlich ist, auf drei. Bereits jetzt müssen Ärzte bei der Behandlung der pulmonalen Hypertonie den Sachverstand eines Zweitmeinungsarztes hinzuziehen. Ob dies heute schon so praktiziert wird, die KVen also schon Zweitmeinungsärzte dafür benannt haben, konnte Hess jedoch nicht sagen.

Gegen die Stimmen der KBV beschloss der GBA zudem, bestimmte Kliniken für die ambulante Behandlung von Patienten mit biliärer Zirrhose sowie dem Kurzdarmsyndrom zu öffnen (Paragraf 116b SGB V). Die KBV konnte sich erneut nicht mit der Forderung durchsetzen, eine Facharztüberweisung als Voraussetzung für eine Klinikbehandlung zu verankern. seit Langem laufen hierzu juristische Auseinandersetzungen.

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