Behinderte Menschen

GKV muss für medizinische Reha zahlen

Reha-Leistung nach einer Op für die Mitarbeiterin einer Behindertenwerkstatt: Das Bundessozialgericht nimmt die Krankenkasse in die Pflicht.

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KASSEL. Auch voll erwerbsgeminderte Behinderte können Anspruch auf Reha-Leistungen haben, wenn sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten.

Jedenfalls im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung besteht ein entsprechender Anspruch gegen die Krankenkasse, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Ob Behinderte auch in anderen Fällen Reha-Leistungen beanspruchen können, blieb offen. Die Rentenversicherung sei dagegen nur in der Pflicht, wenn Versicherte auf dem regulären Arbeitsmarkt ihr Arbeitsentgelt erzielen.

Konkret urteilte das BSG, dass die AOK Bayern für eine voll erwerbsgeminderte behinderte Frau die Kosten für ihre medizinische Reha-Leistung in Höhe von 4662 Euro erstatten muss. Die Frau arbeitet in einer WfbM. Erwerbschancen auf dem normalen Arbeitsmarkt hat sie wegen ihrer Behinderung nicht.

Als sie sich ein künstliches Hüftgelenk einsetzen ließ, beantragte sie nach der Klinikbehandlung bei ihrer Krankenkasse eine Reha. Diese ermögliche aber vor allem die Wiederherstellung der "Werkstattfähigkeit", entgegnete die Krankenkasse. Daher sei nicht sie, sondern die Rentenversicherung Bayern Süd zuständig.

Die AOK Bayern leitete daher den Antrag dorthin weiter. Die Rentenversicherung kam zwar für die medizinische Reha auf, forderte das Geld aber von der Krankenkasse zurück.

Rentenversicherungsträger müssten nur dann medizinische Reha-Leistungen gewähren, wenn die Versicherten am regulären Arbeitsmarkt tätig sind. Dem stimmte das Bundessozialgericht nun zu. Es bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Voll erwerbsgeminderte Behinderte könnten dann Reha-Leistungen beanspruchen, wenn sie noch über ein "Restleistungsvermögen" verfügen. (fl/mwo)

Bundessozialgericht: Az.: B 13 R 12/14 R

Urteil vom 16. Juni 2015

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