Neuregelung

Gesetzentwurf zu Suizidbeihilfe in Österreich vorgelegt

Die österreichische Regierung hat den Entwurf für ein „Sterbeverfügungsgesetz“ vorgelegt. Das nötige tödliche Präparat soll in Apotheken erhältlich, Apotheker dürfen aber nicht zur Abgabe verpflichtet werden.

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Wien. Die österreichische Regierung hat sich auf eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe geeinigt. Am Wochenende legte sie den Entwurf für ein „Sterbeverfügungsgesetz“ vor, wie die Wiener Presseagentur kathpress meldet. Wer Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen will, kann demnach ab 2022 eine Sterbeverfügung aufsetzen.

Der Zugang ist auf dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Personen beschränkt. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Minderjährige. Das dafür nötige tödliche Präparat werde in Apotheken erhältlich sein, hieß es weiter. Begleitend hinzu komme ein Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung und eine entsprechende Finanzierung.

Das neue Gesetz war notwendig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof in Österreich das Verbot des assistierten Suizids mit Ende 2021 aufgehoben hatte – nicht jedoch das Verbot der aktiven Sterbehilfe. Wäre bis zum Jahresende nichts geschehen, so wäre die Beihilfe zur Selbsttötung ab dem kommenden Jahr erlaubt gewesen, ohne dass es dazu weitere Regelungen gegeben hätte. Zahlreiche Institutionen vor allem aus dem medizinischen Bereich, aber auch die katholische Kirche und andere Religionsgemeinschaften hatten deswegen auf eine rechtliche Absicherung gedrängt.

Aufklärung durch zwei Ärzte notwendig

Um eine Sterbeverfügung bei Notaren oder Patientenanwälten aufzusetzen, ist dem Gesetzentwurf zufolge die Aufklärung durch zwei Ärzte notwendig. Einer davon muss über eine palliative Qualifikation verfügen. Auch die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person muss ärztlich bestätigt werden. Zweifelt dabei ein Arzt, so muss zusätzlich ein Psychiater oder Psychologe hinzugezogen werden. Auch ist vor der Errichtung der Verfügung eine Frist von zwölf Wochen einzuhalten. Ziel ist die Überwindung von akuten Krisenphasen. Sollten Personen allerdings voraussichtlich nur noch eine sehr geringe Zeit – etwa wenige Wochen – zu leben haben, dann verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

Die Verfügung berechtigt Sterbewillige, ein letales Präparat in einer Apotheke abzuholen. Alternativ kann auch eine Person bestimmt werden, die dieses Mittel für den Betreffenden abholt, etwa wenn dieser nicht mobil ist. Auch eine Zustellung durch die Apotheke ist möglich.

Aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten

Das Präparat, das der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt, muss selbstständig zugeführt werden. Sollte der Sterbewillige nicht in der Lage sein, das Mittel oral einzunehmen, ist auch eine andere Gabe, etwa über eine Sonde möglich. Allerdings muss in diesem Fall der Betroffene selbst diese Sonde auslösen. Dieser Punkt der selbstständigen Auslösung ist laut kathpress wichtig, da es dabei um die Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe gehe, die weiterhin verboten bleibe. Regierungsvertreter betonten zudem, dass niemand angehalten sei, Sterbehilfe zu leisten. Auch Apotheker dürfen nicht zur Abgabe des Präparats verpflichtet werden.

Für den geplanten Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung soll ein eigener Fonds errichtet werden. Geplant ist, dass die Neuregelung zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Für die Umsetzung ist noch der Beschluss im Parlament notwendig, der im Dezember erfolgen soll. (KNA)

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