Report Mainz

Gesetzeslücke benachteiligt Pflege-Patienten

Veröffentlicht:

MAINZ. Jahr für Jahr werden in Deutschland 75.000 Patienten mit Pflegebedarf nach einer Klinikbehandlung oder ambulanter Operation als Folge einer Gesetzeslücke extrem benachteiligt.

Einem Bericht von Report Mainz zufolge sieht die Gesetzeslage hier derzeit keine Kostenübernahme durch Krankenkassen oder Pflegekassen vor, weil weder die Bestimmungen nach SGB V noch die Pflegeleistungen nach SGB XI greifen.

Konkret geht es zum Beispiel um Menschen, die nach einer Operation nach Hause kommen, ihren Haushalt nicht selbst versorgen oder sich nicht waschen und anziehen können und einen grundpflegerischen Bedarf haben.

Wie Report Mainz weiter berichtet, hat der Bremer Gesundheitswissenschaftler Professor Gerd Glaeske in einer aktuell noch unveröffentlichten Studie ermittelt, dass jedes Jahr 75.000 Menschen von der Gesetzeslücke betroffen sind.

Die Studie habe auch nachgewiesen, dass 60 Prozent der Krankenkassen in diesen Fällen keine freiwilligen Satzungsleistungen anbieten.

Die Sozialverbände Caritas und Diakonie forderten ebenso wie die Patientenschützer der Verbraucherzentrale eine Lösung des Problems mit Hilfe des Krankenhausstrukturgesetzes. (fuh)

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Kommentare
Carmen P. Baake 17.09.201509:37 Uhr

Ein grundsätzliches Problem - seit Jahren bekannt - seit Jahren von der Politik "ausgesessen"

Ich habe mir die Sendung angesehen. Die Reporter und die befragten Experten, wie Herr Prof. Dr. Glaeske, bringen die Hauptursache für das Problem auf den Punkt. Der Gesetzgeber hat für Krankenhausbehandlungen pauschalierte Entgelte eingeführt und damit in Kauf genommen, dass Patienten immer kürzer im Krankenhaus versorgt werden. Zugleich hat er es aber versäumt, die ambulante Nachsorge - auch mit Haushaltshilfe und Grundpflege - als gesetzlichen Anspruch für Patienten zu verankern.

Die Folge ist die in der Sendung beschriebene Versorgungslücke.

Was den Patienten bleibt, ist die Hoffnung, bei der richtigen Krankenkasse versichert zu sein. Denn die gesetzlichen Krankenkassen können in ihren Satzungen regeln, dass sie als häusliche Krankenpflege auch für die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung aufkommen, wenn zugleich eine Behandlungspflege, wie z. B. Anlegen von stützenden/stabilisierenden Verbänden verordnet wurde. Sie können zudem in ihrer Satzung vorsehen, dass sie die Kosten für Haushaltshilfe übernehmen, obwohl kein Kind im Haushalt lebt.

Vor vier Jahren habe ich damit begonnen, die Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege detailliert zu erfassen. Diese Übersicht aktualisiere ich halbjährlich, zuletzt vorgestern.

Danach bieten 86 der momentan noch existierenden 123 Krankenkassen eine Satzungsleistung zur häuslichen Krankenpflege und immerhin 72 übernehmen die Kosten für Haushaltshilfe, obwohl kein Kind im Haushalt lebt. (Die Aussage, dass 60 Prozent der Krankenkassen keine Satzungsleistung haben, kann ich darum nicht bestätigen.)

Ein Problem, das mir in der Praxis häufig begegnet, ist, dass kaum jemand diese Satzungsleistungen kennt. Seien es die Mitarbeiter im Entlassungsmanagement des Krankenhauses, der niedergelassene Arzt oder der Pflegedienst. Leistungen, die keiner kennt, werden auch nicht verordnet.

Ein weiteres Problem ist, dass die Krankenkassen die Vergütung z. B. für Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Versorgung auf ein geringstmögliches Niveau heruntergefahren haben. Stundensätze von unter 15 € sind keine Ausnahme. Damit kann jedoch kein Pflegedienst diese Leistungen verlustfrei anbieten. Die Folge: Der Patient, der in der glücklichen Situation ist, bei der richtigen Krankenkasse versichert zu sein und eine Verordnung für eine Satzungsleistung bekommen hat, kann noch längst nicht sicher sein, dass er einen Leistungserbringer findet.

Bei letzterem Problem würde eine Gesetzesänderung wenig bewirken. Hier sind die Selbstverwaltungspartner gefragt. Bei allen anderen Problemen könnte eine gesetzliche Regelung Abhilfe schaffen. Diese wird jedoch seit vielen Jahren "ausgesessen". Die einzige Änderung in diesem Zusammenhang war bislang der Austausch eines Wortes in § 38 Abs. 2 (betrifft Satzungsregelung Haushaltshilfe). Früher hieß es dort: "Die Satzung kann bestimmen ...". Heute steht da: "Die Satzung soll bestimmen ...". Dieser juristisch wohlgemeinte Ansatz war unterm Strich betrachtet einfach zu zaghaft und für Patienten ohne Kind im Haushalt wirkungslos.

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