Präventionsgesetz

Gröhe zwingt GKV zur Zahlung

Veröffentlicht:

BERLIN. Nach der Weigerung des GKV-Spitzenverbandes, an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) 31 Millionen Euro für die Entwicklung von Präventionsprogrammen zu zahlen, geht das Bundesgesundheitsministerium nun mit einer aufsichtsrechtlichen Anordnung gegen den Kassenverband vor.

Rechtliche Grundlage der Zahlungsverpflichtung ist das Präventionsgesetz, konkret Paragraf 20a Absatz 3. Danach müssen sich alle gesetzlichen Krankenkassen per Umlage, die über den GKV-Spitzenverband fließt, an der Finanzierung von rund 30 Personalstellen bei der BzGA, einer Behörde im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums, beteiligen.

Sie entwickelt im Auftrag der GKV Konzepte für Prävention in Lebenswelten. Der Verwaltungsrat des Spitzenverbandes hält die Finanzierung einer staatlichen Institution jedoch für verfassungsrechtlich bedenklich und hatte die Zahlung untersagt. Dagegen richtet sich nun die aufsichtsrechtliche Anordnung des Ministeriums, die sofort vollzogen werden muss.

Der GKV-Spitzenverband prüft derzeit, ob er dagegen beim zuständigen Sozialgericht klagen will. Ein solcher Schritt hätte jedoch keine aufschiebende Wirkung - bis zu einem rechtskräftigen Urteil würde der Kassenverband der BzGA die Mittel zur Verfügung stellen müssen. (HL)

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