Urteil zur Leistungspflicht

Heim oder häusliche Pflege? Das hängt vom Landesrecht ab

Verdecktes Pflegeheim oder berechtigte häusliche Pflege in der Seniorenresidenz? Das bestimmt das jeweilige Landesrecht, hat jetzt das Bundessozialgericht klargestellt.

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Das LSG Mainz hat als oberstes Sozialgericht des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt, dass nach dem maßgeblichen Landesrecht trotz der Verflechtung von Wohnungs- und Pflegeanbieter das "Service-Wohnen" kein Heim, sondern eine zulässige Wohnform ist.

Das LSG Mainz hat als oberstes Sozialgericht des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt, dass nach dem maßgeblichen Landesrecht trotz der Verflechtung von Wohnungs- und Pflegeanbieter das "Service-Wohnen" kein Heim, sondern eine zulässige Wohnform ist.

© Oliver Berg / dpa

KASSEL. Je nach Bundesland können heimartige Pflegeeinrichtungen auch abseits der Heimaufsicht zulässig sein. Wie jetzt der Pflegesenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschied, hängt dies vom Heimrecht des jeweiligen Bundeslandes ab. Konkret billigte das BSG jedenfalls im Grundsatz ein "Service-Wohnen" in Rheinland-Pfalz, bei dem Wohnen und Pflege von zwei Schwester-Unternehmen angeboten werden. Dabei ging es um einen Mann, der nach einem akuten Hinterwandinfarkt zunächst in der Klinik behandelt worden war. Wegen bleibender Hirnschäden musste er anschließend rund um die Uhr versorgt werden.

Seine Tochter und Betreuerin mietete für ihn eines von zwei als "Service-Wohnen" angebotenen Zimmern eines Appartements in einer Seniorenresidenz. Das andere Zimmer war von einem weiteren intensivpflegebedürftigen Patienten belegt. Beide wurden von einem ambulanten Pflegedienst versorgt, einem Schwesterunternehmen der Seniorenresidenz.

Nach gut einem Monat starb der Mann. Der Pflegedienst rechnete Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Höhe von 20.910 Euro ab. Die Krankenkasse weigerte sich, dies zu bezahlen. Es habe sich hier nicht um einen eigenen Haushalt oder eine Wohngemeinschaft gehandelt, sondern um ein "verdecktes Pflegeheim". Damit werde die Heimaufsicht umgangen.

Laut Gesetz haben Versicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege unter anderem "in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort". Mit dieser 2007 erweiterten Formulierung wollte der Gesetzgeber häusliche Krankenpflege auch in neueren Wohnformen sicherstellen, etwa in betreuten Wohngruppen. Hierzu urteilte nun das BSG, die bundesrechtliche Formulierung lasse einen weiten Spielraum. Dabei sei die Wahl der Betroffenen auch "leistungsrechtlich grundsätzlich zu beachten".

Ob eine Wohnform noch als "geeigneter Ort" oder schon als "verdecktes Pflegeheim" gilt, hängt nach dem BSG-Urteil daher vom jeweiligen Landesrecht ab. Hier habe das LSG Mainz als oberstes Sozialgericht des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt, dass nach dem maßgeblichen Landesrecht trotz der Verflechtung von Wohnungs- und Pflegeanbieter das "Service-Wohnen" kein Heim, sondern eine zulässige Wohnform ist. Daran sei das BSG gebunden. Im konkreten Fall soll das LSG Mainz allerdings noch verschiedene formale Fragen klären. Zudem soll es prüfen, ob angesichts der schweren Erkrankung eine ambulante Pflege hier überhaupt noch leistbar ist. Wenn nicht, könne das "Service-Wohnen" kein "geeigneter Ort" mehr sein.(mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts

Az.: B 3 KR 11/16 R

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