Kommentar – Entmachtung des GBA?

Hier kocht der Chef

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:

Kaum im Amt, bekannte sich Jens Spahn als „großer Fan der Selbstverwaltung“ – um gleich einzuschränken: einer „funktionierenden Selbstverwaltung“.

Was der Gesundheitsminister darunter versteht, lässt eine „Formulierungshilfe“ aus seinem Haus erkennen, die an das Terminservicegesetz (TSVG) angedockt werden soll. Danach will das Ministerium künftig eigenständig über die Aufnahme neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der Kassen entscheiden.

Und zwar sowohl dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch nicht, als auch, wenn das Gremium sich bereits gegen eine bestimmte Methode oder Leistung entschieden hat.

Mal eben einen Bypass um das mächtigste Entscheidungsgremium im deutschen Gesundheitswesen zu basteln – das hat Chuzpe. Die Orientierung an medizinischer Evidenz würde ersetzt durch politische Opportunitäten. Die seit 2014 dauernde Hängepartie über Liposuktion als potenzielle GKV-Leistung kommt Spahn als Aufhänger sehr zupass.

Nicht nur beim Koalitionspartner SPD ist das Befremden über den Vorstoß groß. Ob der Minister damit politisch durchkommt, ist am Ende zweitrangig. Es zählt die Botschaft: Es gibt nur einen Chefkoch im deutschen Gesundheitswesen.

Lesen Sie dazu auch: Verordnungsermächtigung geplant: Spahn will selbst über neue Kassenleistungen entscheiden

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 15.01.201909:22 Uhr

Auch der Chefkoch muss die Rechtslage bei Lipödem/Liposuktion kennen!

Möchte der Bundesgesundheitsminister sich hier als besonders Rechtskunde-, Medizin-und Versorgungs-fern outen?

Bisher bleibt medizinisch-wissenschaftlich völlig ungeklärt, welche komplexen pathologischen, hormonellen, immunologischen, hereditären, idiopathischen und pathophysiologischen Faktoren zur Manifestation des Lipödems beitragen. Auch für Selbsthilfe- und Betroffenen-Gruppen ist es eminent wichtig, ob Verfahren der kosmetisch-plastisch-chirurgischen Liposuktion mit hohem logistischen, finanziellen und risiko-trächtigen (OP) Aufwand überhaupt zuverlässig und nachprüfbar helfen, heilen oder lindern können.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat dazu festgestellt: Die Liposuktion bei Lipödem ist keine Leistung der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). Eine dauerhafte Wirksamkeit der Methode ist nicht ausreichend gesichert.

"Eine Liposuktion bei Lipödem ist keine Leistung der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). Die dauerhafte Wirksamkeit der Methode sei nicht ausreichend gesichert, befand das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 1 KR 10/17 R).
Die Klägerin aus Baden-Württemberg leidet an Lipödemen. Eine erfolgreiche Behandlung ist mit den bislang zugelassenen Methoden oft nicht möglich. Deshalb beantragte die Frau bei ihrer Krankenkasse eine Liposuktion. Dies lehnte die Krankenkasse jedoch ab.
Dennoch ging die Patientin für eine Liposuktion ins Krankenhaus. Die Ärzte saugten aus jedem Bein nahezu acht Liter Fett ab. Danach klagte die Frau auf Erstattung ihrer Kosten von zunächst 4.416 Euro. Inzwischen ließ sie zwei Folgeoperationen vornehmen und fordert von ihrer Krankenkasse insgesamt 11.364 Euro.
Ihre Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Die Methode entspreche nicht den Anforderungen für Qualität und Wirtschaftlichkeit der GKV. Dies sei aber „im Interesse des Patientenschutzes und des effektiven Einsatzes der Mittel der Beitragszahler zu gewährleisten“, betonte das BSG.
Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA), der über den Leistungskatalog der GKV entscheidet, habe zwar eine Erprobung der Liposuktion veranlasst. Dass die Methode möglicherweise „das Potenzial einer Behandlungsalternative“ habe, reiche für eine Kostenerstattungspflicht der Kassen aber nicht aus, so das BSG."

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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