Zentrale Ethikkommission

Hilfe für mehr Autonomie am Lebensende

Ein fortlaufender Beratungs- und Dokumentationsprozess mithilfe geschulter Gesprächsbegleiter – darauf fusst das ACP-Konzept. Die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer hat dazu nun Stellung genommen.

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Patientenbetreuung am Lebensende: Beim ACP-Konzept werden individuelle Wertvorstellungen zum Leben, zu schwerer Krankheit und zum Sterben in Gesprächen mit den Betroffenen ermittelt.

Patientenbetreuung am Lebensende: Beim ACP-Konzept werden individuelle Wertvorstellungen zum Leben, zu schwerer Krankheit und zum Sterben in Gesprächen mit den Betroffenen ermittelt.

© Khunatorn / stock.adobe.com

Berlin. Die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) hat eine Stellungnahme zum Konzept des Advance Care Planning (ACP) veröffentlicht. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das in den vergangenen 30 Jahren von den USA, Australien und Kanada ausgehend entwickelt wurde und Ärzten beim Umgang mit nicht einwilligungsfähigen Patienten an deren Lebensende helfen soll.

ACP setzt auf einen fortlaufenden Beratungs- und Dokumentationsprozess mithilfe fachlich geschulter Gesprächsbegleiter und bezieht auch sich ändernde Behandlungswünsche des Patienten mit ein. Dabei sollen individuelle Wertvorstellungen zum Leben, zu schwerer Krankheit und zum Sterben in Gesprächen ermittelt werden.

Die gewonnenen Erkenntnisse sollen Grundlage nicht nur für die Entscheidung über die generelle Ausrichtung einer medizinischen Behandlung, sondern auch für konkretere Therapieziele sein.

BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt sieht im ACP-Konzept eine sinnvolle Ergänzung zu den bewährten Möglichkeiten der vorsorglichen Willensbekundung. Allerdings dürfe bei Patienten keinesfalls der Eindruck eines faktischen Zwangs zur Vorausplanung entstehen, warnt der ZEKO-Vorsitzende Professor Jochen Taupitz. Der Zeitpunkt für ein ACP-Gespräch sei sensibel zu wählen.

Die Finanzierung von ACP in stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist seit dem Jahr 2015 im Hospiz- und Palliativgesetz geregelt. (bar)

Die Stellungnahme in Gänze: https://bit.ly/36yclCh

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