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BMG-Position

Hinweise über Rabattarzneien: keine Werbung

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BERLIN. Krankenkassen sollen ebenso wie KVen und KBV Vertragsärzte "auch vergleichend" über "preisgünstige verordnungsfähige Leistungen" informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenkasse mit dem Hersteller eines Medikaments einen Rabattvertrag ausgehandelt hat.

Derartige Informationen seien "grundsätzlich nicht als Werbung einzuordnen, wenn kein werblicher Überhang festzustellen ist", erklärt BMG-Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz (CDU) auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Katrin Vogler.

Die Informationspflicht der Kassen bestehe unabhängig davon, ob ein Rabattvertrag vorliege. Vogler hatte angefragt, ob die Regierung solche als "Marketing" anzusehenden Hinweise der Kassen unterbinden wolle.

Nach Ansicht des BMG ist die Prüfung der Informationspolitik einer Kasse im Einzelfall Sache der Aufsichtsbehörden. Anlass, die gesetzlichen Informationspflichten auf Institutionen wie etwa das IQWiG zu übertragen, sieht Widmann-Mauz nicht. (fst)

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