Bundessozialgericht

Hürden bei Grad der Behinderung

Gesamtbild aller Lebensbereiche muss für den Grad der Behinderung herangezogen werden.

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KASSEL. Bei der Zuerkennung einer Schwerbehinderung kommt es auf das Gesamtbild der Einschränkungen in allen Lebensbereichen an.

Dennoch dürfen aber die Versorgungsbehörden einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil nur das Erwerbsleben und damit nur ein Lebensbereich betroffen ist, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Geklagt hatte ein Diabetiker aus Magdeburg. Er arbeitet in der Staatskanzlei in Sachsen-Anhalt als Referatsleiter für internationale Zusammenarbeit. Wegen seiner Erkrankung musste er beruflich kürzertreten und insbesondere seine Auslandsreisen einschränken.

Er fürchtete, im Ausland eine Unterzuckerung zu erleiden. Das Versorgungsamt stellte einen Grad der Behinderung (GdB)von 40 fest.

Der Kläger beanspruchte jedoch einen GdB von 50 und damit die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Er müsse viermal täglich seinen Insulinbedarf messen und sich die entsprechende Dosis spritzen. Im Beruf sei er "gravierend" eingeschränkt.

Gravierende Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen

Die Behörde lehnte die Zuerkennung eines höheren GdB ab. Das LSG Sachsen-Anhalt bestätigte dies. Um einen höheren GdB geltend machen zu können, müssten "gravierende" Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen vorliegen. Abgesehen vom Beruf komme der Diabetiker aber gut zurecht.

Das BSG folgte dem nur im Ergebnis. Es komme nicht auf die Zahl der betroffenen Lebensbereiche an. Bei der Prüfung der oder der Zuordnung eines GdB sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche vorzunehmen.

Dabei erfordere die Schwerbehinderteneigenschaft eine "ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung". Hier seien die Einschränkungen in der Gesamtbetrachtung nicht so gravierend, dass ein höherer GdB bewilligt werden könne. Ein GdB von 50 werde beispielsweise bei einer Unterschenkelamputation oder bei Sprachstörungen zuerkannt. (mwo)

Az.: B 9 SB 2/13 R

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