Zwangsbehandlung

Jetzt müssen die Richter ran

In Sachsen gibt es bei der Zwangsbehandlung von Patienten eine Rechtslücke. Nun sollen Richter im Einzelfall jede dieser Behandlungen genehmigen.

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Fixierung statt Behandlung: In Sachsen wird jede Behandlung per Zwang ein Fall für die Gerichte.

Fixierung statt Behandlung: In Sachsen wird jede Behandlung per Zwang ein Fall für die Gerichte.

© Hans Wiedl / dpa

DRESDEN. Ärzte in Sachsen monieren Rechtsunsicherheiten bei der Behandlung psychisch Kranker, die medizinischen Maßnahmen nicht zustimmen können.

Die Delegierten der Ärztekammer forderten jüngst das Landesgesundheitsministerium auf, zeit- und praxisnah "gesetzliche Regelungen zur Behandlung nicht einwilligungsfähiger psychisch Kranker zu schaffen".

Im Februar dieses Jahres entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass das Sächsische Psychisch-Kranke-Gesetz (PsychKG) nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sei.

"Somit können diese gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu einer Zwangsbehandlung herangezogen werden", heißt es im Beschluss der Delegierten. Dies habe Ärzte, Patienten und Angehörige verunsichert.

Das Verfassungsgericht monierte den Teil des Gesetzes, der es in Sachsen bisher ermöglichte, Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Patienten durchzuführen.

Die Beurteilung durch den Arzt war danach maßgebend, eine Behandlung möglich, "wenn durch den Aufschub das Leben oder die Gesundheit des Patienten erheblich gefährdet wird".

Geklagt gegen das Gesetz hatte ein Mann, der nach einer räuberischen Erpressung als schuldunfähig in eine psychiatrische Klinik in Sachsen eingewiesen wurde. Wegen einer paranoiden Schizophrenie wurde er zwangsbehandelt.

Ein Sprecher der sächsischen Gesundheitsministerin Christine Clauß (CDU) erklärte auf Anfrage, dass es durch das Urteil "im Moment keine Zwangsbehandlung" geben würde. "Das könnte auch so bleiben."

Denkbar sei eine andere Lösung, um Ärzten trotzdem eine Behandlung zu ermöglichen. So gebe es aktuell eine Normvorprüfung zum PsychKG, in der auch die sogenannte Richterlösung erwogen werde.

"Der nicht über einen freien Willen verfügende Patient kann nach dem Gesetzentwurf gegen seinen Willen behandelt werden, wenn sein Betreuer dies beantragt und das zuständige Gericht dies bestätigt", erklärte das Ministerium.

Die Landesärztekammer forderte bei ihrer Tagung in einem weiteren Antrag zudem, "die Qualität und Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger zu sichern und zu verbessern". Die Bundesregierung solle entsprechende Initiativen ergreifen und die Rechtssicherheit erhöhen.

Nötig seien "klare Regeln ohne breite Diskussionsspielräume für Drogenabhängige, wie frühzeitig in deren Behandlung Erleichterungen stattfinden können".

Seit Jahren betreuten zu wenig Ärzte die Substitution Opiatabhängiger. Dies gefährde die Qualität der Behandlung. Abhilfe könne nur "durch Verbreiterung der personellen Basis mit Neueinsteigern geschaffen werden, die bereits die Qualifikation ,Suchtmedizinische Grundversorgung‘ erworben haben."

Ärzte müssten dafür "von bürokratischen Belastungen" entlastet werden, "zugunsten von vergüteter Gesprächszeit". Auch auf Bundesebene ist auf die Gerichtsurteile zu Zwangsbehandlungen reagiert worden.

Kürzlich mahnte die Ethikkommission der Bundesärztekammer, Zwangsbehandlungen dürften nur der allerletzte Ausweg sein. So sieht es auch die Politik. Anfang des Jahres verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Die Hürden für einen Eingriff liegen nun höher als zuvor. (tt)

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