Korrekturen am Gesetzentwurf gefordert

KBV: Auch Ärzten den Mehraufwand bei Arzneimittel-Engpässen vergüten!

Das Gesetz zur Bekämpfung von Arzneimittelengpässen soll Ende März in die parlamentarische Beratung gehen. Die KBV meldet schon mal Änderungsbedarf an.

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Keine gähnende Leere, aber immer häufiger auch nicht üppig gefüllt: Apotheken beklagen zunehmend Lieferengpässe.

Keine gähnende Leere, aber immer häufiger auch nicht üppig gefüllt: Apotheken beklagen zunehmend Lieferengpässe.

© Stefanie Oberhauser/EXPA/pic/picture alliance

Berlin. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht an dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Lieferengpässen (ALBVVG) noch Nachbesserungsbedarf.

Insbesondere fordert das Selbstverwaltungsgremium in einer jetzt veröffentlichten Stellungnahme, dass auch verordnenden Ärzten der zusätzliche Aufwand bei der Suche nach einem Ersatz für ein nicht lieferfähiges Produkt vergütet wird – etwa weil sich Rückfragen von Apothekern häufen oder Patienten ergänzenden Beratungsbedarf anmelden.

Zuschlag für Apotheken vorgesehen

In dem Mitte Februar ausgegebenen Gesetzentwurf wird lediglich den Apotheken ein entsprechender Zuschlag für den Mehraufwand bei der Packungsabgabe (0.50 Euro) eingeräumt. Weitere Änderungsvorschläge der KBV am ALBVVG:

  • Das Gesetz sehe kurzfristige Preiserhöhungsmöglichkeiten für Hersteller pädiatrischer und versorgungskritischer Präparate vor, heißt es, mit denen sich jedoch auch die ärztlich veranlassten Verordnungskosten erhöhten. Die KBV wünscht sich daher eine gesetzliche Klarstellung, „dass diese Mehrausgaben nicht zu einem höheren Regressrisiko der Vertragsärzte führen, also nicht als unwirtschaftlich gelten“.
  • Zudem könnten Versorgungsengpässe und -ausfälle dazu führen, dass Vertragsärzte ihre regional vereinbarten Wirtschaftlichkeitsziele verfehlten. Daher sei eine Vorgabe nötig, dass Lieferprobleme bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen „gesondert zu berücksichtigen“ seien.
  • Unzufrieden ist die KBV darüber hinaus mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Option, dass Apotheker ohne Rücksprache mit den Praxen zu halten, eine wirkstoffgleiche Produktalternative in abweichender Packungsgröße oder Wirkstärke abgeben dürfen, wenn die verordnete Version nicht zu bekommen ist. Stattdessen müsse „eine Rückinformation der verordnenden Ärztin und des verordnenden Arztes durch die Apotheke vorgeschrieben werden“, so die KBV weiter.
  • Die geplante Maßgabe, dass nur in Rabattausschreibungen für Onkologika und Antibiotika Zuschläge auch an Anbieter zu erfolgen haben, die Wirkstoffe aus innereuropäischer Produktion beziehen, hält die KBV für zu eng gefasst. Entsprechendes müsse „auch für andere Arzneimittel gelten“, da es Engpässe nicht allein bei Krebsmitteln und Antibiotika gebe. (cw)
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