Chronische Schmerzen

KBV: Beim Ausbau der Schmerzversorgung ist Politik am Zug

Die Vertragsärzte wollen die Versorgung bei chronischen Schmerzen anders aufstellen. Immerhin seien 17 Prozent der Bevölkerung betroffen.

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Berlin. Beim Ausbau der Schmerzversorgung sieht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Politik am Zug. „Neue Optionen“ für den Gesetzgeber ergäben sich im Zuge der 2019 beschlossenen MDK-Reform, sagte KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl der „Ärzte Zeitung“ am Donnerstag.

Das Gesetz sieht vor, dass neben stationsersetzenden Operationen auch stationsersetzende Behandlungen in den Leistungskatalog nach Paragraf 115b SGB V aufgenommen werden. Hierzu könnten auch schmerztherapeutische Leistungen gehören, so Stahl.

Laut KBV leiden in Deutschland mehr als zwölf Millionen Menschen an chronischen Schmerzen. Das seien 17 Prozent der Bevölkerung. Oft gingen die Schmerzen mit psychosozialen und funktionellen Beeinträchtigungen einher.

Multimodales Therapiekonzept soll helfen

Um die Schmerzversorgung zu heben, haben KBV, der Berufsverband der Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland (BVSD) und Kassenärztliche Vereinigungen ein neues, multimodales Therapiekonzept erarbeitet. Der BVSD hatte zuletzt mehr Tempo bei der Umsetzung des Konzepts gefordert. Auch die Deutsche Schmerzgesellschaft hatte erhebliche Defizite in der Schmerzversorgung angeprangert.

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Das Konzept sei in der Fachöffentlichkeit rege diskutiert und auch von den Kassen begrüßt worden, sagte KBV-Sprecher Stahl. „Allerdings fehlt es gegenwärtig an einem gesetzlichen Auftrag, der aus Sicht der KBV ermöglichen würde, mit der partnerschaftlichen Ausgestaltung dieser Versorgung zu beginnen.“

Laut Paragraf 115b soll die Selbstverwaltung bis Ende Januar 2022 einen Katalog ambulant zu erbringender Operationen und stationsersetzender Behandlungen“ erarbeiten und dem Gesundheitsministerium zur Prüfung vorlegen.

Im MDK-Reformgesetz hatte die Koalition noch die Deadline 30. Juni 2021 für die Vorlage des Katalogs gesetzt. Wegen der Coronavirus-Pandemie wurde die Frist nun verlängert. Entsprechendes regelt das zweite Pandemie-Gesetz, das Ende Mai in Kraft getreten ist.

Zudem soll die Selbstverwaltung für eine einheitliche Vergütung entsprechender Leistungen auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sorgen. (hom)

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