Brust-Operation

Keine Diskriminierung durch Eigenanteil

Gibt es nach einer Schönheitsoperation Komplikationen, benachteiligt der Eigenanteil Frauen nicht. Das urteilt das Bundessozialgericht.

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Kassel. Für Komplikationen nach einer Brustvergrößerung oder einer anderen Schönheitsoperation müssen die Krankenkassen weiterhin nicht alleine aufkommen. Der gesetzliche Eigenanteil der Versicherten führt nicht zu einer unzulässigen Frauendiskriminierung, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Auch die Ungleichbehandlung gegenüber anderweitigem Risikoverhalten sei gerechtfertigt und verfassungsgemäß.

Die klagende Berlinerin hatte sich im Juni 2017 ihre Brüste vergrößern lassen. Weil die Implantate Perforationen aufwiesen, wurden sie im November 2017 wieder entfernt. Das Krankenhaus berechnete hierfür 4590 Euro.

Zunächst kam die Krankenkasse dafür auf. Von der Versicherten forderte sie aber einen Eigenanteil. Dieser ist gesetzlich vorgesehen, wenn Versicherte sich „eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen“ haben. Die Höhe hängt von der Belastung und vom Einkommen ab. Hier war es die Hälfte, also 2295 Euro.

Klägerin fühlt sich unzulässig benachteiligt

Gegen diesen Eigenanteil wehrte sich die Klägerin. Sie werde unzulässig benachteiligt. Zum einen liege eine indirekte Frauendiskriminierung vor. Denn „mit Blick auf ein gesellschaftlich anerkanntes Schönheitsideal“ seien es überwiegend Frauen, die sich aus kosmetischen Gründen unters Skalpell legen.

Zudem gebe es verschiedenste Arten von Risikoverhalten, etwa Risiko- und Extremsport, Rauchen, Alkohol oder ungesunde Ernährung. Dass gerade bei Gesundheitsschäden infolge von Schönheitsoperationen ein Eigenanteil verlangt werde, sei willkürlich. Das BSG ließ beide Argumente nicht gelten. Anderweitiges Risikoverhalten taste „nicht unmittelbar die körperliche Integrität an“ und sei zudem bei der Zurechnung der Folgen „nur schwer zu erfassen“.

Wenn mehr Frauen als Männer Schönheitsoperationen machen lassen, „beruht dies nicht auf struktureller Benachteiligung“, so das BSG weiter. „Soweit die Entscheidung Betroffener für ästhetische Operationen auf einem überkommenen Rollenbild aufbaut, gibt die Verfassung keinen Anlass, dieses zu verfestigen.“ (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts: Az.: B 1 KR 37/18 R

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