Notfallversorgung

Kliniken über GBA-Beschluss verärgert

Zuschläge soll künftig nur bekommen, wer Mindestanforderungen erfüllt. Viele Kliniken fallen da wohl durchs Raster.

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Viele Kliniken fürchten nach bei dem GBA-Beschluss durchs Raster zu fallen und keinen Zuschuss für die Basisnotfallversorgung mehr zu bekommen.

Viele Kliniken fürchten nach bei dem GBA-Beschluss durchs Raster zu fallen und keinen Zuschuss für die Basisnotfallversorgung mehr zu bekommen.

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BERLIN. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Neuregelung der stationären Versorgung sorgt bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für großen Unmut. Bis zu 700 von derzeit etwa 1700 Akutkliniken könnten den Status als Notfallkrankenhaus verlieren, kritisiert die DKG.

Der GBA hatte am Donnerstag ein Stufenkonzept für die stationäre Notfallversorgung beschlossen. So können Krankenhäuser, die Notfallpatienten stationär versorgen, künftig der Höhe nach gestaffelte Zuschläge erhalten. Dafür müssen sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Facharzt in 30 Minuten vor Ort

Um den Zuschlag für die Basisnotfallversorgung (Stufe 1) zu bekommen, muss ein Krankenhaus mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie sowie Innere Medizin verfügen. Die Aufnahme der Patienten muss überwiegend über die Zentrale Notaufnahme erfolgen. Hier muss ein strukturiertes System eingeführt sein, mit dem über die Priorität der Behandlung entschieden wird. Der Notfallpatient ist spätestens zehn Minuten nach der Aufnahme über den weiteren Ablauf zu informieren.

Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass innerhalb von 30 Minuten die weitere Versorgung durch einen Facharzt erfolgen kann. Außerdem muss das Krankenhaus über mindestens sechs Intensivbetten verfügen.

Die Neuregelung erhält darüber hinaus zwei weitere Stufen für eine erweiterte (Stufe 2) und umfassende Notfallversorgung (Stufe 3), die vor allem durch Maximalversorger oder Unikliniken abgedeckt werden dürfte.

Ausnahmen möglich

Damit die Notfallversorgung auch in strukturschwachen Regionen gesichert ist, werden alle Krankenhäuser, die die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge erfüllen, mindestens als Basisnotfallversorger eingestuft. Allerdings müssen auch sie eine internistische und chirurgische Abteilung vorhalten.

Die Neuregelungen des GBA berücksichtigen auch spezielle Notfallversorgungsangebote wie die Versorgung in Traumazentren, die Notfallversorgung von Kindern, von Schlaganfallpatienten oder Patienten mit Durchblutungsstörungen am Herzen. Hier müssen dann entsprechende Spezialabteilungen wie Stroke Units oder Chest Pain Units verfügbar sein. Sie werden bei der Abrechnung den Krankenhäusern der Basisnotfallversorgung gleichgestellt.

Die Krankenhausplanungsbehörden der Bundesländer haben zudem die Möglichkeit, weitere Krankenhäuser als Spezialversorger auszuweisen. Diese gelten dann als besondere Einrichtungen und können budgetneutral an der Notfallversorgung teilnehmen. (chb)

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