Fortpflanzungsmedizin

Leihmutterschaft – kein Thema für die Regierung

Die FDP stößt mit ihrer Frage nach rechtlichen Regelungen für die Leihmutterschaft auf Unverständnis. Gesetzesänderungen sind nicht geplant, heißt es.

Von Florian Staeck Veröffentlicht:
Das 30 Jahre alte Embryonenschutzgesetz verbietet oder reguliert reproduktionsmedizinische Techniken streng. Die FDP-Fraktion wirbt für eine Liberalisierung.

Das 30 Jahre alte Embryonenschutzgesetz verbietet oder reguliert reproduktionsmedizinische Techniken streng. Die FDP-Fraktion wirbt für eine Liberalisierung.

© Bernd Wüstneck / dpa

Berlin. Die Bundesregierung steht allen Überlegungen, die Leihmutterschaft in Deutschland zu ermöglichen, kritisch und ablehnend gegenüber. In ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag, die der „Ärzte Zeitung“ vorab vorliegt, lässt die Regierung wenig Begeisterung erkennen, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes in der laufenden Legislatur sei „nicht vorgesehen“, bescheidet sie die Fragesteller.

Berichte über Ausmaß und praktische Erfahrungen mit Angeboten der Leihmutterschaft im europäischen und außereuropäischen Ausland liegen der Regierung nach eigenen Angaben nicht vor. Rechtsgeschäfte mit dem Ziel der Überlassung eines Kindes durch die Leihmutter an die Wunscheltern würden „nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft (...) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig angesehen“, heißt es.

Leopoldina hält Begründung für überholt

Zur Begründung verweist die Regierung auf das Ziel im Embryonenschutzgesetz, das Entstehen gespaltener Mutterschaften – also das Auseinanderfallen von genetischer und sozialer Mutter – zu verhindern. Diese Begründung hält die Leopoldina in ihrer im vergangenen Jahr erschienenen Stellungnahme für eine „zeitgemäße Gesetzgebung“ in der Fortpflanzungsmedizin für „nach heutigem Kenntnisstand nicht überzeugend“.

Eine gespaltene Elternschaft entstehe auch nach Samenspende oder bei Adoption, „ohne dass dies als ausreichend für ein prinzipielles Verbot dieser Verfahren angesehen würde“, so die Leopoldina. Die deutsche Rechtsordnung, heißt es in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags von 2018, „verbietet die Leihmutterschaft nicht direkt und generell, sondern versucht, sie (...) mit rechtlichen Hürden zu unterbinden“.

Die Frage, ob eine Leihmutterschaft die Menschenwürde der Leihmutter nach Artikel 1 Grundgesetz verletzt, beantwortet die Regierung ausweichend. Die Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 1 „kann sich im Hinblick auf den konkreten Einzelfall unterschiedlich darstellen“, heißt es.

Staatliche Behörden in Deutschland wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informierten „ausführlich über die medizinischen Risiken von Leihmutterschaft und rechtliche Aspekte“. Adoptionsvermittlungsstellen seien dazu „angehalten“, potenziell interessierte Paare „auf die zu erwartenden rechtlichen und tatsächlichen Probleme hinzuweisen“.

Ethikrat für Normierung der Embryospende

Die FDP zeigt sich unzufrieden mit den Antworten: „Die Bundesregierung verschließt die Augen vor den Wünschen kinderloser Paare. Statt sich um eine Reform des Fortpflanzungsmedizinrechts zu bemühen, zieht sie sich auf längst überkommene gesetzgeberische Begründungen aus dem Jahr 1990 zurück“, sagt die FDP-Gesundheits- und Rechtspolitikerin Katrin Helling-Plahr der „Ärzte Zeitung“. Ihre Fraktion fordert die Legalisierung der „nichtkommerziellen Leihmutterschaft“, der Eizellspende und der Embryonenspende.

Für eine rechtliche Normierung der Embryonenspende hat sich der Deutsche Ethikrat bereits 2016 in einer Stellungnahme ausgesprochen.

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