Krankenhausrechnungen

MDK-Reform sorgt weiter für Diskussionen

Die Reform der Medizinischen Dienste ist beschlossen. Krankenhausvertreter üben heftige Kritik.

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Berlin. Die Reform der Abrechnungsprüfung in den Krankenhäusern (MDK-Reformgesetz) stößt auf Kritik. Beim Deutschen Evangelischen Krankenhausverband (DEKV) spricht Vorsitzender Christoph Radbruch von einer „großen Enttäuschung“. Verantwortung für Patienten zu übernehmen könne künftig mit Strafzahlungen belegt werden.

Das Gesetz sieht vor, dass Krankenhäuser für nachgewiesenes Falschabrechnen künftig Strafe zahlen müssen. Die Krankenhäuser werfen der Politik an dieser Stelle vor, auf dem sozialen Auge blind zu sein.

In 22 Prozent der Prüffälle monierten die MDKen eine zu lange Liegezeit der Patienten im Krankenhaus. Betroffen seien häufig Patienten, bei denen die medizinische Versorgung abgeschlossen, eine Entlassung oft aber ethisch nicht zu vertreten sei, sagte Radbruch. Grund: Ein Übergang in Kurzzeitpflege, eine Wohngruppe oder ein Hospiz scheitere häufig an mangelnden Kapazitäten.

Der Bundestag hat das Gesetz in der Nacht auf Freitag beschlossen. Es sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Ab 2021 gelten quartalsbezogene Prüfquoten je Krankenhaus. Je besser die Prüfquoten, desto weniger wird geprüft. Abhängig von der Fehlerquote können die MDK zwischen fünf und 15 Prozent der Krankenhausrechnungen unter die Lupe nehmen. Für das Jahr 2021 gilt eine Quote von 12,5 Prozent. In den vergangenen Jahren lag die Prüfquote bei um die 17 Prozent. Jede zweite geprüfte Rechnung habe sich als fehlerhaft herausgestellt, monierte der GKV-Spitzenverband.
  • Mindestens 300 Euro Strafe fallen an, wenn die MDK eine falsche Rechnung entdecken. Nach oben dürfen die Strafen zehn Prozent des zurückzuerstattenden Differenzbetrags nicht überschreiten.
  • Die Kassen verlieren ihren Einfluss auf die Medizinischen Dienste. Die Dienste werden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Darüber steht als Dachgesellschaft ein neu zu schaffender Medizinischer Dienst Bund.
  • Ob ein Krankenhaus überhaupt die Voraussetzungen erbringt, Patienten zu behandeln, wird nicht mehr im Einzelfall, sondern künftig regelhaft alle ein oder zwei Jahre geprüft.

Im Huckepack-Verfahren hat der Gesetzgeber im MDK-Gesetz weitere Änderungen untergebracht:

  • Bei der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung wird eine Förderung von mindestens 250 angehenden Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten vorgesehen.
  • Das Hygieneprogramm in den Krankenhäusern wird um drei Jahre verlängert.
  • Die Mindestbindungsfrist an eine Krankenkasse wird von 18 auf zwölf Monate verkürzt.
  • Patientenorganisationen sollen besser finanziert werden. (af)
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