PARAGRAF 73 B

Mandat mit Priorität

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Zur flächendeckenden Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung müssen Krankenkassen bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte eines KV-Bezirks vertreten. Bei Nichteinigung kann die Gemeinschaft ein Schiedsverfahren beantragen.

Ziel dieses von der bayerischen Landesregierung eingebrachten Änderungsantrags zu Paragraf 73 b SGB V ist es, das eigenständige Verhandlungsmandat des Hausärzteverbandes zu stärken. Krankenkassen sollen damit verpflichtet werden, Vertragsverhandlungen in erster Linie mit dem Hausärzteverband aufzunehmen, wenn dieser mindestens 50 Prozent der Hausärzte organisiert. Ein solcher Organisationsgrad sichere die Flächendeckung. (HL)

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