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Corona-Pandemie

Maskenpflicht in drei Bundesländern

Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern verordnen ihren Bürgern das Tragen einer Schutzmaske im ÖPNV und in Geschäften.

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Eine Kundin betrachtet in einem Dresdner Geschäft ihren neuen Mundschutz in einem Spiegel.

Eine Kundin betrachtet in einem Dresdner Geschäft ihren neuen Mundschutz in einem Spiegel.

© Robert Michael/dpa

München. Ab dem kommenden Montag gilt in Bayern eine Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften. Das hat Ministerpräsident Markus Söder am Montag in seiner zweiten Regierungserklärung zur Coronakrise angekündigt. Gespräche mit Experten hätten gezeigt, dass die Maskenpflicht als Begleitung der Lockerungen durchaus sinnvoll sei, so Söder. In Sachsen muss bereits ab heute im ÖPNV und in Geschäften eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden, in Mecklenburg-Vorpommern gilt dieses Gebot wie in Bayern ab dem 27. April.

Schrittweise Lockerungen, Evaluation der Auswirkungen – kurz eine Fahrt auf Sicht mit jederzeitiger Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen – so sieht nach Worten Söders die Strategie für die nächsten Wochen und Monate aus.

Kita-Notbetreuung soll in Bayern ausgeweitet werden

Noch in dieser Woche soll das Konzept für eine Ausweitung der Notbetreuung für Kinder ausgearbeitet werden. Gute Nachrichten hatte er auch für Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht in einer Einrichtung abgeben können, wohl aber den Beitrag weiterzahlen. Eine staatlich verordnete Schließung dürfe nicht zu einer finanziellen Belastung der Eltern führen, so Söder. Daher erlasse der Freistaat Kita-Gebühren für die nächsten drei Monate. Finanzielle Unterstützung versprach er auch besonders belasteten Krankenhäusern auf dem Land. Auch Reha-Kliniken erhalten 50 Euro pro Tag und Bett zusätzlich aus der Staatskasse.

In Sachsen gilt die neue Corona-Schutz-Verordnung vom 20. April bis zunächst einschließlich 3. Mai. Das Tragen einer „Mund-Nasenbedeckung“ ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen verpflichtend. Im öffentlichen Raum und beim Kontakt mit Risikopersonen wird das Tragen eines solchen Schutzes generell „dringend empfohlen“. Im Einzelhandel müssen auch die Verkäufer einen solchen Schutz aufsetzen. Allerdings stellt es nach der neuen Verordnung keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Menschen beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln keine Schutzmasken tragen sollten. (bfe/sve)

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