Neue Betriebsordnung für Apotheken

Seit zwei Jahren wird verhandelt, jetzt ist sie abgesegnet: die Novelle der Apothekenbetriebsordnung. Für Ärzte schafft sie Legalität bei der Überlassung von Betäubungsmitteln - allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

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Große Freude: Endlich kommt die neue ApoBetrO.

Große Freude: Endlich kommt die neue ApoBetrO.

© Robert Kneschke / fotolia.com

BERLIN (run). Das Bundeskabinett hat die neue Apothekenbetriebsordnung durchgewunken.

Damit ist ein heftiges Ringen mit kontroversen Diskussionen und unterschiedlichsten Entwürfen zu Ende gegangen, das sich über zwei Jahre hingezogen hat.

Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann die Betriebsordnung mit den letzten Bundesratsänderungen ab Juni in Kraft treten.

Zumindest das Bundesgesundheitsministerium zeigte sich nach der Abstimmung insgesamt zufrieden mit der neuen Verordnung. Sie werde die Arzneimittelsicherheit erhöhen, insbesondere bei der Arzneimittelherstellung und bei der Information und Beratung in den Apotheken, heißt es in einer Pressemitteilung des BMG.

Dem dienten beispielsweise die Festlegung, dass Apotheken, wie andere Arzneimittelhersteller auch, ein Qualitätsmanagementsystem haben müssen sowie die neuen Regelungen zur verbesserten Dokumentation bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln.

Darin geregelt wird auch die Betäubungsmittel-Vorratshaltung. Sie stellten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der ambulanten Palliativversorgung dar und stünden im engen Zusammenhang mit den im Betäubungsmittelrecht geplanten Änderungen, heißt es in einer Mitteilung.

Diese sollen eine begrenzte Ausnahmeregelung ermöglichen, damit Ärzte ambulanten Palliativpatienten in Ausnahmefällen Betäubungsmittel zur Überbrückung überlassen dürfen.

Bundesrat bügelte einige Pläne von Bahr ab

Neue Pflichten und Vorgaben gibt es für Apotheken zum Beispiel auch hinsichtlich eines barrierefreien Zugangs, der Erstellung eines Hygieneplans, beim Stellen und Blistern in Heimen.

Einige Anmerkungen verdeutlichen allerdings, dass die letzten Änderungen, die der Bundesrat erwirkt hat, nicht nach den Vorstellungen des Bundesgesundheitsministers waren. So heißt es:

"Mit der vom Bundesrat wieder eingeführten Verpflichtung, dass alle Apotheken einen Laborabzug vorhalten müssen, wird allerdings die vorgesehene Entscheidungsfreiheit des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin über die (weitere) Laborausrüstung der jeweiligen Apotheke wieder eingeschränkt.

Ein Laborabzug wird für die heute auf dem Markt erhältlichen modernen Geräte für die Ausgangsstoffprüfungen nicht benötigt und stellt einen unnötigen Kostenfaktor da."

Und: "Die in der Novelle vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Ausgangsstoffprüfungen durch Apotheken eines Filialverbunds hätte keine, auch keine sicherheitsrelevanten Nachteile gebracht. Das gilt auch für die vorgesehene Liberalisierung des Botendienstes."

Der Bundesrat hatte jedoch die von Bahr vorgesehenen Erleichterungen für Filialapotheken bei Nacht- und Notdienst sowie der Rezepturherstellung ebenso gestrichen wie die Ausweitung des Botendienstes.

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