Notfallmedizin

Neue Regeln für Verbandkästen in Kraft

Autobesitzer müssen jetzt ein spezielles Pflasterset im Pkw mit führen.

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Jetzt gilt es, die Verbandkästen in Privat- und Dienstwagen nachzurüsten. Denn seit 1. Januar 2014 gilt die geänderte Norm DIN 13164.

Mit der Norm würden die Inhaltsteile im Verbandkasten den neuesten notfallmedizinischen Erkenntnissen anpasst, berichtet der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed).

Dabei sind für Autobesitzer drei Neuerungen wichtig: Sie müssen nun ein 14-teiliges Pflasterset im Pkw mit sich führen, das gebrauchsfertige, zugeschnittene Pflasterstreifen, Fingerstrips und Fingerkuppenverbände umfasst.

Außerdem sind laut BVMed zwei einzeln verpackte Hautreinigungstücher für die Reinigung unverletzter Hautpartien Pflicht.Damit trage die Norm dem gesteigerten Hygienebedürfnis der Bevölkerung Rechnung, so der Verband.

Aber auch ein Verbandpäckchen in Kindergröße sei neu in die verbindliche Bestandteilliste des Verbandkastens aufgenommen worden. (reh)

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Anreiz mit falscher Wirkung

Hausärzteverband: „Praxen werden geflutet mit unnötigen Arztbesuchen“

Folgen für vier MVZ

Unruhe im MEDI-Verbund nach Entlassung eines Geschäftsführers

Kommentare
Dipl.-Psych. Achim Bormuth 16.01.201413:45 Uhr

Sinnvoll oder Pflicht?

diese Ergänzungen der Norm DIN 13164 sind schon lange überfällig! Daß z.B. in einem Verbandskasten kein simples Pflaster enthalten war - nicht nachvollziehbar und im kleinen Notfall sehr ärgerlich.
Ich hoffe, daß beim ADAC, den anderen KFZ-Verbänden, in Apotheken und Kaufhäusern in Kürze ein hygienisch verpacktes Ergänzungsset erhältlich sein wird. Damit man im Notfall nicht mehr kopfschüttelnd in seinen Verbandskasten zu gucken braucht.

Karsten Theiß 15.01.201413:24 Uhr

Keine Pflicht zur Nachrüstung

Die DIN 13164 wurde zwar zum 01.01.2014 geändert, aber diese zieht nicht automatisch eine Nachrüstpflicht für bestehende Kfz-Verbandkästen nach sich. Dieses Aussage ist Wunsch der Lobby (BVMed) aber nicht rechtlich relevant.

Es gilt wie so oft die StVZO und hier §35h (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__35h.html).
Dieser schreibt Erste Hilfe Material vor, dass mindestens der DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 (!!) entspricht.
Damit ist die Nachrüstpflicht vom Tisch, denn die DIN kann geändert werden aber die StVZO bezieht sich auf einen klaren Stand und müsste diesbezüglich auch erst einmal geändert werden.

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Anreiz mit falscher Wirkung

Hausärzteverband: „Praxen werden geflutet mit unnötigen Arztbesuchen“

Leitartikel zur „work and stay“-Agentur

Fachkräftegewinnung: Schwarz-Rot ist auf dem richtigen Weg

Lesetipps
Pneumokokken-Impfung: Wann und mit welchem Impfstoff auffrischen?

© Porträt: privat | Spritze: Fied

Sie fragen – Experten antworten

Pneumokokken-Impfung: Wann und mit welchem Impfstoff auffrischen?

Auf einem Kalender liegen eine Spritze und ein Reisepass.

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Von Gelbfieber bis Tollwut

Diese Besonderheiten bei Reiseimpfungen sollten Sie kennen

Eine Fraktur wird fixiert.

© Radiographs / stock.adobe.com

Hyperglykämische Stoffwechsellage

Diabetes: Die wenig beachteten Folgen