Österreich muss Bedarfsplanung nachbessern

Veröffentlicht:

LUXEMBURG (mwo). Österreich muss seine Bedarfsplanung für ambulante ärztliche Leistungen nachbessern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwarf die derzeitigen Regelungen jüngst als "inkohärent". Gleichzeitig bekräftigte er, dass eine Bedarfsplanung im Grundsatz aber zulässig ist, um "eine qualitativ hochwertige, ausgewogene und allgemein zugängliche medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten und eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu vermeiden."

Österreich verfolge diese Ziele aber nicht schlüssig, rügte der EuGH, da die Bedarfsplanung nur für "Ambulatorien" mit angestellten Ärzten gilt, nicht aber für "Gruppenpraxen" mit vergleichbarem Angebot. Zudem seien die je nach Bundesland unterschiedlichen Kriterien für die Ambulatorien nicht transparent. Der obsiegende Foto- und Brillenhändler Hartlauer wollte zwei Zahn-Ambulatorien errichten, hat diese Pläne nach Medienberichten aber wieder aufgegeben.

Az.: C 169/07

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Etliche Ergänzungen

WHO hat Liste unentbehrlicher Arzneimittel aktualisiert

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Knapp 14 Stunden operiert

Kasuistik: Haarausfall nach längerer Operation

Lesetipps
Bei HPV-Nachweis: Sollte nun auch der Ehepartner geimpft werden?

© Porträt: BVKJ | Spritze: Fiede

Sie fragen – Experten antworten

Bei HPV-Nachweis: Sollte nun auch der Ehepartner geimpft werden?