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Berufspolitik

Pathologen wollen „raus aus Hybrid-DRG“ und „rein in die Leistungsgruppen“

Der Berufsverband der Pathologen hadert mit Hybrid-DRG und Krankenhausreform. Der Refinanzierungsbedarf der Branche komme sträflich zu kurz.

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Berlin. Die Pathologen sehen sich durch jüngste gesundheitspolitische Reformen über Gebühr zurückgesetzt. Hybrid-DRG und Klinikreform brächten der Branche Einkommensnachteile, die es zu korrigieren gelte. „Wir fordern die politischen Entscheidungsträger auf, die pathologische Diagnostik bei Gesetzesvorhaben und -novellierungen sowie Vergütungsfragen künftig wieder stärker und angemessen zu berücksichtigen“, so Prof. Ludwig Wilkens, Präsident des Berufsverbands Deutscher Pathologinnen und Pathologen (BDP) am Mittwoch.

Wie Wilkens ausführt, bestimme die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für 2025, dass histopathologische und zytologische Beurteilungen intraoperativ entnommenen Materials in der Hybrid-DRG inkludiert sind, also nicht gesondert abgerechnet werden können. Allerdings seien der Kostenkalkulation mediane statt Durchschnittswerte zugrundegelegt worden. „Die aufwendige Stufendiagnostik von Tumor- oder Tumorverdachtsfällen wird damit nicht abgebildet.“

Keine Mischkalkulation unter Hybrid-DRG

Zudem würden Hybrid-DRGs von unterschiedlichen Vertragsärzten abgerechnet, die jeweils eigene Serviceverträge mit einer Pathologie schließen müssten. „Damit zerbricht das Konstrukt der Mischkalkulation, das in einem Krankenhaus grundsätzlich funktionieren kann“, so Wilkens weiter. Dagegen könne „keiner der beteiligten Vertragsärzte das Risiko einer aufwendigen pathologischen Diagnostik tragen“.

Eine weiterführende pathologische Diagnostik müsse deshalb „außerhalb der Hybrid-DRG aufwandsbezogen, zum Beispiel per Überweisungsschein und Abrechnung über EBM, geregelt werden“, fordert der BDP-Vorsitzende. Die Pathologie müsse „raus aus den Hybrid-DRG“.

Problem Nummer 2 – die Klinikreform. Hier heißt die Devise umgekehrt: „Die Pathologie muss rein in die Leistungsgruppensystematik.“ In den Qualitätskriterien der zunächst vorgesehenen 65 Leistungsgruppen (Anhang 1 zu § 135e SGB V), nach denen das stationäre Angebot bundesweit strukturiert werden soll, bleibe die Pathologie außen vor. In einer früheren, noch an die NRW-Krankenhausplanung angelehnten Version sei die Pathologie in vier Leistungsgruppen noch enthalten gewesen.

KHVVG „fehlerhaft und unverständlich“ ?

Dass die Pathologie im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum KHVVG herausgenommen wurde, betont Wilkens, sei „fehlerhaft und unverständlich“. In einem ersten Schritt müsse sie nun „in die Leistungsgruppen ‚Thoraxchirurgie‘ (29), ‚Tiefe Rektumeingriffe‘ (34), ‚Haut- und Geschlechtskrankheiten‘ (36), ‚Ovarialkarzinom‘ (40), ‚Senologie‘ (41) und ‚Kinderhämatologie und -onkologie‘ (48, 49) bei der sachlichen und personellen Ausstattung integriert werden“.

Darüber hinaus gilt es nach Ansicht des Berufsverbandes generell, bei zunehmender Ambulantisierung auch das Pathologie-Kapitel des EBM der Nachfrage nach anspruchsvoller Gewebsanalytik anzupassen. „Die steigende Zahl ambulant abgerechneter komplexer Fälle, teilweise auch von ausschließlich weiterführender Tumordiagnostik, wird im EBM nicht adäquat abgebildet.“ (cw)

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