PKV-Versicherte

Pflege-Gutachten ebenfalls gerichtlich überprüfbar

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KASSEL. Pflegebedürftige Mitglieder der privaten Pflegeversicherung können sich künftig besser gegen eine zu niedrige Pflegestufe wehren.

Wie in der gesetzlichen so sind künftig auch in der privaten Pflegeversicherung die der Einstufung zugrunde liegenden Gutachten gerichtlich überprüfbar, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Weil die Leistungen der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung gleich sind, sind hier die Sozialgerichte einheitlich für beide Zweige zuständig. Diese hatten bislang allerdings einen Unterschied im Rechtsschutz gegen die Pflegegutachten akzeptiert.

Gutachter auch für die gesetzlichen Pflegekassen ist der "Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" (MDK), für die Privatkassen die "Gesellschaft für medizinische Gutachten MedicProof".

Klagt ein Pflegebedürftiger gegen seine Einstufung, dann können die Sozialgerichte schon bisher die MDK-Gutachten durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten überprüfen lassen. Dagegen galten die "MedicProof"-Gutachten bislang auch für die Gerichte als verbindlich, sofern sie nicht offenkundige Fehler aufwiesen.

Wie nun das Bundessozialgericht entschied, ist dies mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar.

Auch hier müssten für gesetzlich und Privatversicherte dieselben Maßstäbe gelten, urteilten die Kasseler Richter. Das gelte umso mehr, als für die große Gruppe der privat versicherten Beamten sich auch die Beihilfe fast immer an der Einstufung durch die Pflegekasse orientiere. (mwo)

Az.: B 3 P 8/13 R

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