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Rezeptfreie Arznei: GKV-Regelung bestätigt

KASSEL (mwo). Ärzte können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel weiter nur in Ausnahmefällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel billigte den Ausschluss dieser Medikamente aus der Leistungspflicht der GKV (wir berichteten).

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Dies verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Der Kläger will nun eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht prüfen.

TK lehnte Übernahme ab

Der heute 74-Jährige Mann aus Niedersachsen leidet an einer chronischen Emphysembronchitis. Schon seit 1983 verordnete ihm deshalb sein Arzt das Schleim verflüssigende Mittel "Gelomyrtol forte". Seit Anfang 2004 lehnt die Techniker Krankenkasse es jedoch ab, die Kosten von monatlich 28,80 Euro zu bezahlen: Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) seien rezeptfreie Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen worden.

Der Kläger prüft eine Beschwerde beim Verfassungsgericht.

Die Regelung sollte den gesetzlichen Kassen Einsparungen in Höhe von jährlich einer Milliarde Euro bringen. Mit 1,4 Milliarden Euro fiel der Spareffekt 2004 sogar höher aus. 2007 gab die GKV nur noch 360 Millionen Euro für Verordnungen rezeptfreier Medikamente an Erwachsene aus. Grund sind Ausnahmeregelungen für schwere Krankheiten, bei denen ein rezeptfreier Wirkstoff als Standardtherapie gilt. Kinder unter zwölf Jahren bekommen weiterhin sämtliche rezeptfreie Verordnungen erstattet.

Gegenüber der "Ärzte Zeitung" erinnerte der AOK-Bundesverband daran, dass die Kassen damals lieber eine Positivliste gehabt hätten, auch um sinnvolle rezeptfreie Mittel weiterhin bezahlen zu können. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie kritisierte den Ausschluss als "rein politischen Willkürakt". Rezeptfreie Medikamente könnten genauso wirksam sein, wie rezeptpflichtige.

Das im konkreten Fall verordnete "Gelomyrtol forte" fällt nicht unter die Ausnahmen. Mit seiner Klage argumentierte der 74-Jährige, er werde unzulässig gegenüber anderen chronisch Kranken benachteiligt, die verschreibungspflichtige Mittel einnehmen.

Die Verschreibungspflicht diene allein dem Schutz der Patienten vor unerwünschten Nebenwirkungen; als Kriterium für die Leistungspflicht der Krankenkassen sei dies untauglich.

Kauf ist zumutbar

Das BSG wies die Klage ab: Der Gesetzgeber habe hinreichende Gründe für den Leistungsausschluss gehabt. So habe er davon ausgehen dürfen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Regel preiswerter seien als verschreibungspflichtige. Bei einem Preis von durchschnittlich unter elf Euro sei es zumutbar, diese selbst zu kaufen.

Bundessozialgerichts, Az: B 1 KR 6/08

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