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Verordnungsverhalten

Unbegründete Rezepthürden bei Biosimilars

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft gibt Medizinern mit einem Leitfaden und Empfehlungen Orientierungshilfe in puncto Biosimilar-Verordnung.

Veröffentlicht:

BERLIN. Seit 2006 sind Biosimilars in Deutschland verfügbar – und damit für Ärzte auch rezeptierbar. Aktuell sind 29 Biosimilars zugelassen, 21 davon wurden bereits in den deutschen Arzneimittelmarkt eingeführt.

In den vergangenen Jahren zugelassene und sich im Zulassungsverfahren befindende Biosimilars referenzieren auf Biologika, die einen hohen Stellenwert im Behandlungsgeschehen haben, wie die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) betont.

Der wissenschaftliche Fachausschuss der Bundesärztekammer hat nun einen Leitfaden und Empfehlungen zur Behandlung mit Biosimilars veröffentlicht. Denn für behandelnde Ärzte sei es für ihre Verordnungsentscheidungen wichtig, so die AkdÄ, den therapeutischen Nutzen und die Risiken der Biosimilars im Vergleich zu ihren Referenzarzneimitteln korrekt bewerten zu können.

Laut AkdÄ wird die in den Verordnungsquoten erkennbare Zurückhaltung bei der Verordnung von Biosimilars vor allem mit der Unsicherheit hinsichtlich der pharmazeutischen Qualität, der Wirksamkeit, der Sicherheit und der Austauschbarkeit mit dem Referenzarzneimittel begründet.

Das häufig ebenso für unterschiedliche Chargen jedes Referenzarzneimittels gültige Prinzip "ähnlich, aber nicht identisch" trage erheblich zur Verunsicherung bei. (maw)

Leitfaden: goo.gl/qvuPe4

Empfehlungen: goo.gl/7Znst4

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