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Rechtsverordnung des BMG

Unterlagen zu Corona-Tests müssen bis 2028 aufbewahrt werden

Deutlich länger als vorgesehen: Unterlagen von Corona-Teststellen müssen nun bis Ende 2028 aufbewahrt bleiben, wie aus einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht.

Veröffentlicht:

Berlin. Unterlagen von Corona-Teststellen müssen auch angesichts laufender Klärungen zu zweifelhaften Abrechnungen vier Jahre länger bis Ende 2028 aufbewahrt werden. Das legt eine am Donnerstag in Kraft getretene Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums fest.

In der Begründung wird unter anderem auf noch laufenden Abrechnungsprüfungen in einzelnen Ländern und Ermittlungen gegen Teststellenbetreiber hingewiesen. Eigentlich wäre die Rahmenregelung zu den Tests zum Ende dieses Jahres ausgelaufen. Hintergrund ist das breite Angebot staatlich finanzierter Schnelltests („Bürgertests“), das der Bund in der Corona-Krise mit Milliardensummen finanziert hatte.

„Betrugsfälle auch in kommenden Jahren aufklären“

Der FDP-Haushaltsexperte Karsten Klein sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Um den Schaden für die Steuerzahler möglichst gering zu halten, müssen Betrugsfälle auch in den kommenden Jahren aufgedeckt werden können.“ Die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen über 2024 hinaus sei dafür von entscheidender Bedeutung.

Im Frühjahr hatte der Haushaltsausschuss des Bundestags als Maßgabe an die Regierung beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für „rechnungsbegründende Unterlagen“ der Teststellen bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. Der Bundesrechnungshof forderte ebenfalls eine längere Aufbewahrung. (dpa)

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