Verfassungsgericht billigt Ziele des Morbi-RSA
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2005 das Ziel eines morbiditätsorientierten RSA ausdrücklich gestützt:
Veröffentlicht:"Der gegenwärtige Risikostrukturausgleich ist wegen seiner mittelbaren Morbiditätsorientierung nur bedingt in der Lage, den Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. [...] Der Gesetzgeber verfolgt mit der direkten Morbiditätsorientierung legitime Ziele, weil er hierdurch den Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken verbessern und insbesondere Risikoselektion zulasten von - chronisch - Kranken vermeiden will."
Beschluss des BVerfG, AZ 2 BvF 2/01, Randnummer 262; BVerfGE 113, 167 [263])