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Untergrenze

Verordnung zu Personal in Kliniken kommt

Das Ministerium mildert die Untergrenze für Intensivstationen ab und gewährt Kliniken eine Übergangsfrist.

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BERLIN. Noch in dieser Woche wird die Verordnung zu Personaluntergrenzen in bestimmten Krankenhaus-Abteilungen in Kraft treten. Das hat das Bundesgesundheitsministerium angekündigt. Ab Januar 2019 sollen dann Vorgaben zunächst in Abteilungen für Intensivmedizin, Kardiologie, Geriatrie und Unfallmedizin gelten.

Dabei hat das Bundesgesundheitsministerium die Verordnung im Vergleich zum ersten Entwurf an einem entscheidenden Punkt abgemildert. So gilt nun für Intensivstationen eine Übergangsfrist. Ab kommendem Januar wird eine Besetzung von 2,5 Patienten pro Pflegekraft tagsüber und 3,5 zu 1 in der Nachtschicht vorgeschrieben.

Erst ab Januar 2021 gilt dann eine Untergrenze von 2 zu 1 (tagsüber) und 3 zu 1 (nachts). Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Einhaltung der Untergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte nachzuweisen. Anders als noch im ersten Entwurf wird es keine gesonderten Personaluntergrenzen für Wochenenden und Feiertage geben. Damit sorge das Ministerium "für weniger Bürokratie".

Nachdem das BMG die Selbstverwaltung mit der Ersatzvornahme aufs Abstellgleis gesetzt hat, müssen GKV-Spitzenverband und Krankenhäuser wieder ran, um den Sanktionskatalog auszuarbeiten. Bis Ende 2019 werden die angedrohten Vergütungsabschläge aber zunächst ausgesetzt.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz erhält die Selbstverwaltung außerdem den Arbeitsauftrag, Personalvorgaben für die Bereiche Herzchirurgie und Neurologie zu bestimmen. "Scheitert sie auch hieran", werde erneut das BMG tätig, heißt es.

"Wer zu wenig Pflegekräfte für zu viele Patienten hat, muss Betten abbauen", sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Verordnung. Für die Grünen im Bundestag warnte Kordula Schulz-Asche, die Beschränkung auf wenige pflegesensitive Bereiche greife zu kurz. Die Untergrenzen könnten der Pflege sogar schaden, "wenn nun Personal aus Stationen ohne definierte Untergrenzen abgezogen wird". (fst)

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