Rauchen

Werbung für Tabak verbieten

Der Marburger Bund fordert den Bundestag auf, über ein Tabakwerbeverbot zu entscheiden. Die Schweden gehen einen Schritt weiter.

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BERLIN / STOCKHOLM. Der Bundestag muss so bald als möglich über das Tabakwerbeverbot entscheiden, fordert Rudolf Henke, erster Vorsitzender des Marburger Bundes (MB) per Pressemitteilung. Das Bundeskabinett habe bereits am 20. April 2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes beschlossen, der aus Gründen des Jugendschutzes ein weitgehendes Verbot der Tabakwerbung auf Plakaten und im Kino vorsehe.

Dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung sei aber nie im Bundestag beraten worden. „Die Fakten liegen längst auf dem Tisch. Das Tabakwerbeverbot ist nicht nur gesundheitspolitisch geboten – es rechnet sich auch für die Wirtschaft, bekräftigte Henke.

„Der Streit um ein Werbeverbot für Tabak ist ein besonders beschämendes Politikbeispiel“, so Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) zur aktuellen Debatte um ein Tabakwerbeverbot. Das Werbeverbot müsse auch elektronische Zigaretten mit einschließen.

Unterdessen geht Schweden beim Rauchverbot einen Schritt weiter. Hier dürfen sich Raucher auch in den Außenbereichen von Gaststätten keine Zigaretten mehr anstecken. Am Montag trat bei den Skandinaviern ein neues, für öffentliche Plätze geltendes Tabakgesetz in Kraft. Öffentliche Spielplätze, Bushaltestellen und Bahnsteige fallen demnach neben anderen Orten ebenfalls unter das ausgeweitete Rauchverbot. Die Bestimmungen gelten auch für E-Zigaretten.

Die schwedische Gesundheitsbehörde sieht in der Maßnahme einen wichtigen Schritt für die Gesundheit der Bevölkerung. Auch das passive Rauchen soll so vermindert werden. Und selbst Österreich kommt auf den Geschmack, hinkt aber noch weit hinter Deutschland her: Von November an darf in Gaststätten nicht mehr geraucht werden. Das hat der Nationalrat am Dienstag in Wien beschlossen.

Das Verbot gilt auch für Shishas und E-Zigaretten. Davon betroffen sind nicht nur Lokale, sondern alle öffentlichen Orte, wo Speisen und Getränke angeboten werden, also zum Beispiel auch Feuerwehrfeste oder Festzelte. Davon ausgenommen sind die Biergärten. (ato/dpa)

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