Zuzahlungen: Geringverdiener sind davon befreit

KASSEL (mwo). Erwerbstätige mit geringen Einkommen müssen keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln und anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen.

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Nach zwei kürzlich bekannt gegebenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gilt die Befreiung von der Zuzahlung auch dann, wenn Erwerbstätige ergänzende Sozialhilfe beziehen.

Der Eigenbetrag für gesetzlich Versicherte bei Arztbesuchen, Medikamenten, Klinikaufenthalten und anderen Leistungen ist im Normalfall auf zwei, bei chronisch Kranken auf ein Prozent des Einkommens begrenzt. Dabei gibt es bestimmte Freibeträge.

Für Versicherte, die ausschließlich von Sozialhilfe leben, wird aber dennoch generell der Sozialhilfesatz als Einkommen herangezogen. Bei Alleinstehenden führt dies zu Zuzahlungen in Höhe von 6,94 Euro im Monat. Das hatte das BSG Anfang letzter Woche entschieden.

Im aktuellen Fall gaben die Richter einer Familie aus Bayern und einem Mann aus Baden-Württemberg Recht. Sie hatten geklagt, weil ihre Einkommen jeweils unter den Freibeträgen lagen.

Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen: B 1 KR 20/07 R und 5/07 R

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