Oberlandesgericht

Absetzen der Pille war eigenes Risiko

Ein Gynäkologe haftet nicht für eine Schwangerschaft, urteilte das OLG Hamm. Der Hinweis auf die begrenzte Aussagekraft eines Bluttests genügte.

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KÖLN. Wenn ein Gynäkologe eine Patientin auf die begrenzte Aussagekraft des Bluttests auf Anti-Müller-Hormon (AMH) hinweist und sie trotzdem auf die Empfängnisverhütung verzichtet, haftet er nicht für eine spätere ungewollte Schwangerschaft. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine Frau, die bereits drei Kinder hatte, hatte in einer Gynäkologen-Praxis den AMH-Wert bestimmen lassen. Nachdem sie telefonisch über den Wert informiert worden war, setzte sie die Antibaby-Pille ab. Einige Monate später stellte sich heraus, dass sie schwanger war. Sie brachte mit 45 Jahren ihr viertes Kind zur Welt.

Die Patientin warf sowohl dem Frauenarzt als auch den Praxismitarbeiterinnen vor, sie fehlerhaft über die Bedeutung des AMH-Wertes informiert zu haben. Sie verlangte von der Praxis ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro sowie Unterhaltszahlungen bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Mit ihrer Klage scheiterte sie sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht. Die Richter sahen bei der Betrachtung des Falls keinen Hinweis auf einen Behandlungsfehler.

Für die von der Frau behauptete Fehlinformation gebe es in den Krankenunterlagen keinen Beleg. Laut der Eintragungen hatte der Arzt mit der Patientin über die Unsicherheit des Tests und die Notwendigkeit weiterer Verhütung gesprochen. Der Frau hätte klar sein müssen, dass ein Absetzen der Antibaby-Pille riskant war, so das OLG.

Der Arzt habe bei der Frau nicht gezielt nachfragen müssen. "Die Entscheidung, ob weiterhin Kontrazeption betrieben oder unterlassen werden sollte, oblag allein der Patientin, die dafür ihre ganz persönlichen Gründe haben konnte, etwa mangelnde Exposition für eine Empfängnis", urteilten die Richter. Die Frau hätte gegebenenfalls von sich aus dem Arzt Fragen stellen müssen.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, dagegen hat die Frau Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht. (iss)

Oberlandesgericht Hamm Az.: 26 U 91/17

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