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Bundessozialgericht

Gilt auch für Radiologen: Kein Honorar bei Verstoß gegen Behandlungsverbot

Über 200.000 Euro fordert die KV Bayerns von einem Radiologen zurück. Der hatte trotz gerichtlichen Verbots Patientinnen untersucht, was laut Bundessozialgericht auch als „Behandlung“ anzusehen sei.

Veröffentlicht:

Kassel. Hat ein Gericht einem Arzt bestimmte Behandlungen verboten, sollte er sich daran halten. Ohnehin besteht für Behandlungen, die dagegen verstoßen, kein Anspruch auf Vergütung, wie das Bundessozialgericht kürzlich bestätigt hat.

Danach muss ein Radiologe aus Bayern Honorar über 223.335 Euro zurückzahlen. Im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung in Ausübung des Arztberufs hatte das Landgericht angeordnet, dass er „keine körperlichen Untersuchungen und Behandlungen weiblicher Patienten vornehmen darf“.

2011 hob die KV Bayerns mehrere Honorarbescheide auf und forderte für die Quartale I/2008 bis II/2010 insgesamt 223.335 Euro zurück, weil der Radiologe unter Verstoß gegen die gerichtlichen Auflagen Patientinnen behandelt habe. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten die Rückforderung.

Dabei ging das LSG davon aus, dass auch MRT-Untersuchungen als „Behandlungen“ gelten. Nach den Strahlenschutzvorschriften müsse ein Radiologe für die Indikation die Patientin untersuchen können, auch wenn eine solche körperliche Untersuchung im Einzelfall nicht stattgefunden habe. Röntgenassistentinnen damit zu beauftragen, wäre unzulässig gewesen.

Revision ließ das LSG nicht zu. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG nun abgewiesen. Das LSG-Urteil ist damit rechtskräftig. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 13/25 B

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