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Infektionsschutzgesetz

Ärztliche Meldepflicht auf COVID-19 wird vollständig annulliert

Eine bürokratische Verpflichtung weniger: Coronainfektionen sind inzwischen soweit abgeebbt, dass nach Ansicht des Gesetzgebers Arztmeldungen zwecks Kontrolle der Gefährdungslage verzichtbar sind.

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Berlin. Die Arztmeldepflicht einer COVID-19-Erkrankung wird komplett aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen. Dies sieht ein Änderungsantrag zum „Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz“ (ApoVWG) vor, das am heutigen Freitag in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet wurde. Ärztinnen und Ärzte müssen demnach künftig weder den Verdacht einer Coronaerkrankung noch die manifeste Infektion oder einen deswegen eingetretenen Todesfall dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.

Ursprünglich war geplant, lediglich den Verdacht einer COVID-Infektion von der Meldepflicht (in § 6 Infektionsschutzgesetz) auszunehmen. Der Bundesrat hatte nach erster Befassung mit der Apothekenreform jedoch unter anderem auch auf gänzliche Aufhebung gedrängt. Dem kamen die Regierungskoalitionen nach.

142.000 Fallmeldungen in 2025

Zur Begründung heißt es, inzwischen könne „COVID-19 hinsichtlich der Gefährdungslage der Bevölkerung mit der saisonalen Influenza gleichgestellt werden“. Zur epidemiologischen Überwachung der Krankheitslast genüge die Labormeldepflicht, wenn der Erreger nachgewiesen ist. 2025 seien dem Robert Koch-Institut von Ärzten und/oder Laboren insgesamt nur noch rund 142.000 COVID-19-Fälle übermittelt worden.

Wirksam wird das Ende der Meldepflicht allerdings erst in den kommenden Wochen. Zunächst muss sich der Bundesrat erneut mit dem – im Übrigen nicht zustimmungspflichtigen – Apothekengesetz befassen. Nach aktueller Ausschuss-Terminierung könnte das ApoVWG dann bei der Plenarsitzung am 12. Juni grünes Licht von den Ländern erhalten, indem sie darauf verzichten, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Anschließend muss es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, um am Folgetag in Kraft zu treten. (cw)

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