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Oberlandesgericht Zweibrücken

Tatsachenbehauptungen müssen auch bei Onlinebewertung stimmen

Meinungsäußerungen sind eines, „dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen“ ein anderes. Wenn die nicht stimmen, können sich Betroffene zur Wehr setzen – auch gegen Bewertungsportale.

Veröffentlicht:

Zweibrücken. Fragt ein Online-Bewertungsportal auch Fakten ab, müssen diese Angaben auch stimmen. Andernfalls muss der Plattformbetreiber die Daten des Nutzers herausgeben, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Beschluss zugunsten eines Pflegediensts entschied. Die Begründung ist auch auf Arztbewertungen übertragbar.

Im Streitfall geht es um eine Plattform zur Bewertung von Arbeitgebern, die hierfür mehrere Bewertungspunkte vorsieht. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hatte ein nach eigenen Angaben früherer Mitarbeiter dem Pflegedienst nur einen von fünf Sternen gegeben. Dazu schrieb er: „Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1 x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Der Pflegedienst verlangte von dem Plattformbetreiber die Herausgabe der Nutzerdaten, um gegen die Person vorgehen zu können. Die Behauptung, den Mindestlohn zu umgehen, sei nachweislich falsch. Der Plattformbetreiber weigerte sich. Das OLG entschied nun, dass der Pflegedienst Anspruch auf die Nutzerdaten hat.

Leser erwarten „faktenbasierte Angaben“

Denn bei der Aussage, dass der Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstoße, sei eine „dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung“. Selbst wenn der Nutzer gemeint habe, dass der Mindestlohn nur durch die jährliche Sonderleistung erreicht werde, würde dies einen strafbaren Gesetzesverstoß bedeuten. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, könne leicht ausgerechnet werden. Prüfmaßstab sei ein Kalendermonat.

Insgesamt würden Leser auf Bewertungsportalen zwar durchaus „subjektive Einschätzungen“ erwarten. Dafür ließen hier Bewertungspunkte wie „Arbeitsatmosphäre“, „Image“ oder „Work-Life-Balance“ einen weiten Raum. Bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ erwarteten die Leser aber „faktenbasierte Angaben“. Diese müssten dann auch stimmen. Und gegen Falschaussagen müssten sich betroffene Arbeitgeber auch wehren können. (fl/mwo)

Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 4 W 4/26

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