Steuer

Adoption lässt sich nicht absetzen

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MÜNCHEN. Aufwendungen für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, die die Einkommensteuer mindern.

Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: VI R 60/11). In dem Streitfall hatten die Kläger Aufwendungen über 8560 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Ausgaben sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle.

Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption folge keiner Zwangslage, sondern der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. (eb)

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