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Urteil zum Berufsrecht

Ärzte dürfen auf Nachfrage Gesundheitsanbieter empfehlen

Ärzte dürfen ihren Patienten Anbieter im Gesundheitsmarkt empfehlen – etwa eine Apotheke oder ein Sanitätshaus –, wenn sie darum gebeten werden. Den Patienten unaufgefordert einen Anbieter ans Herz zu legen, stellt dagegen eine unerlaubte Zuweisung dar.

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